Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Stpfl. haben über die Art und den Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen i. S. des § 1 Abs. 4 AStG Aufzeichnungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO). Wegen der Einzelheiten wird auf § 90 Abs. 3 AO und die Kommentierung dazu verwiesen.§ 162 Abs. 3 und 4 AO regeln die Rechtsfolgen, wenn der Stpfl. keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt oder wenn die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder wenn festgestellt wird, dass der Stpfl. Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 Satz 8 AO nicht zeitnah erstellt hat. Die Folgen des § 162 Abs. 3 AO greifen nur, wenn sich die Verletzung von Mitwirkungspflichten auf die Aufzeichnungen über einzelne Geschäftsvorfälle bezieht (BT-Drs. 18/9536, 43).§ 162 Abs. 3 und 4 AO enthalten Regelungen sowohl der Beweisrisikoverlagerung und von Schätzungen (§ 162 Abs. 3 AO) als auch von Zuschlägen (§ 162 Abs. 4 AO). Rechtssystematisch findet sich die Zuschlagsregelung am falschen Platz. Zu den besonderen Aufzeichnungspflichten bei Auslandsbezug s. § 90 AO Rz. 6 ff. Zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 bis 3 AO s. BMF v. 12.04.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), BStBl I 2005, 570, Tz. 4 ff. und BMF v. 13.10.2010, IV B 5 – S 1341/08/10003 (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung), BStBl I 2010, 774, Rn. 198 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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