Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren sieht das RVG im Wesentlichen noch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr vor. Die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3200 und Vorbemerkung 3 Abs. 2) ersetzt die bisherige Prozessgebühr und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Terminsgebühr (VV RVG Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3) tritt an die Stelle der bisherigen Verhandlungsgebühr, der Beweisgebühr und der Erörterungsgebühr. Sie entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt jedoch nicht für Besprechungen mit dem Mandanten. Auf die Dauer der Besprechung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob das Gespräch erfolgreich war (FG SchlH v. 08.06.2009, 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412; im Übrigen auch FG SchlH v. 14.04.2008, 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150). Die Terminsgebühr kann auch ausgelöst werden durch eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mittels Videokonferenz (vgl. § 91a FGO) oder Telefongespräch (FG Sa v. 14.11.2005, 2 S 335/05, EFG 2006, 926; FG SchlH v. 08.06.2009, 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412; FG Ha v. 11.07.2012, 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157). Zu beachten ist hier, dass die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren auch dann anfällt, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, und zwar nach § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten (VV RVG Nr. 3202 Abs. 2 i. V. m. Nr. 3104), durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden/Berichterstatters nach § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO, durch Gerichtsbescheid des Senats nach § 90a FGO und im vereinfachten Verfahren nach § 94a FGO (VV RVG Nr. 3202 Abs. 2). Ein Kostenbeschluss nach Hauptsachenerledigung fällt nicht darunter (z. B. FG SchlH v. 14.04.2008, 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150; FG BW v. 18.04.2013, 8 KO 508/12, juris).
Tz. 24
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Darüber hinaus kann eine Erledigungsgebühr (VV RVG Nr. 1002) entstehen, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich im Fall der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Hierfür ist allerdings eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten erforderlich, die zumindest mit kausal für die Erledigung des Rechtsstreits ist (FG SchlH v. 20.08.2008, 5 KO 15/08, EFG 2008, 1745; FG He v. 30.11.2010, 12 KO 2590/09, juris). Nicht ausreichend ist ein Mandantengespräch, in dem die Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis oder Vorschlag besprochen wird (FG Bln-Bbg v. 05.04.2011, 13 KO 13326/10, juris). Sie kann neben der Terminsgebühr (Rz. 23) zu gewähren sein (FG Sa v. 14.11.2005, 2 S 335/05, EFG 2006, 926). Ebenso wenig stellt allein die Abgabe der Erledigungserklärung bei Klaglosstellung durch das FA eine besondere, auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Tätigkeit dar, die eine Erledigungsgebühr auslösen könnte (FG Nds v. 29.05.2012, 9 KO 1/12, EFG 2012, 2153; FG BW v. 12.06.2014, 8 KO 1022/12, juris).
Tz. 25
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Eine Einigungsgebühr (VV RVG Nr. 1000 Abs. 1) ist im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig, da über die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. von § 37 Abs. 1 AO nicht vertraglich verfügt werden kann (VV RVG Nr. 1000 Abs. 4). An ihre Stelle tritt die Erledigungsgebühr (Rz. 24; s. FG Sa v. 14.11.2005, 2 S 335/05, EFG 2006, 926).
Tz. 26
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Eine Korrespondenzgebühr (VV RVG Nrn. 3400 und 3405) ist nur ausnahmsweise erstattungsfähig (BFH v. 03.05.1973, VII B 94/71, BStBl II 1973, 664).