Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nicht unter den Steuerbegriff fallen die Gebühren. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die als konkrete Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden (z. B. die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 SaarlKAG). Dazu zählen auch Verleihungsgebühren (Konzessionsabgaben). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal im Verhältnis zur Steuer, die gerade keine Gegenleistung darstellt (s. Rz. 35), ist demnach die synallagmatische Verknüpfung einer Leistung der öffentlichen Hand und der hierfür erhobenen Geldleistung. Zu weiteren Einzelheiten z. B. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 19 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?