Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für Steuern aus Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die AO gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO, die aufgrund dieser Zuständigkeit erlassen wurden. Für die Anwendbarkeit der AO kommt es indessen nicht darauf an, dass die Kompetenzregelung eingehalten wurde, sondern auf den tatsächlichen Erlass durch den Bund (Musil in HHSp, § 1 AO Rz. 24; Seer in Tipke/Kruse, § 1 AO Rz. 16). Demzufolge werden landesrechtlich geregelte Steuern (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 105 Abs. 2a GG) von § 1 Abs. 1 AO nicht erfasst; auf diese Steuern findet die AO Anwendung, soweit ein entsprechender ausdrücklicher Verweis in den KAG der Länder enthalten ist (s. Rz. 26). Die KiSt-Gesetze, für die gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben, ordnen z. T. die Anwendung der AO ausdrücklich an (s. Rz. 32).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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