Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit dem EUAHiG ist die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung aus den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes genannten Richtlinien nachgekommen. Damit hat die Amtshilfe mit den EU-Mitgliedstaaten eine eigenständige nationale Rechtsgrundlage. Der sachliche Geltungsbereich umfasst jede Art von Steuern, also z. B. die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, nicht aber die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und harmonisierte Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 2 EUAHiG). Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsverkehrs durch deutsche Finanzbehörden ist nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes auch § 117 Abs. 4 AO und damit vor allem § 91 AO zu beachten. Ferner wird die Erteilung von Auskünften davon abhängig gemacht, dass diese für die zutreffende Festsetzung der genannten Steuern in dem Staat, dem Auskunft gegeben wird, erheblich sein können. Dabei handelt es sich um eine Art Plausibilitätskontrolle unter Berücksichtigung des ausländischen Steuerrechts; eine abschließende Prüfung ist nicht erforderlich (s. Rz. 7).

§ 1 Abs. 3 EUAHiG stellt klar, dass das Gesetz die Amtshilfe in Steuersachen aufgrund bilateraler oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nicht ausschließt, insbes. wenn sie eine weitergehende Amtshilfe zulassen.

Der Amtshilfeweg ist in § 3 EUAHiG geregelt. Zuständig für den Verkehr mit den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der EG ist das BMF bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG das Bundeszentralamt für Steuern als zentrales Verbindungsbüro. Das BMF kann weitere Verbindungsstellen bestimmen.

§ 10 des Gesetzes enthält Bestimmungen zur Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?