Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei den Ermessenserwägungen ist von der Behörde insbes. der Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigen. Dieser ist nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung zu ermitteln (z. B. BFH v. 23.05.1985, V R 124/79, BStBl II 1985, 489; s. § 4 AO Rz. 34 ff.). Die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde ergibt sich aus dem Zweck der Ermächtigung (Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz. 47 m. w. N.). Bei ihrer Entscheidung darf die Behörde nur solche Erwägungen anstellen, die vom Zweck der Ermächtigung gedeckt sind (Drüen in Tipke/Kruse, § 5 AO Rz. 47).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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