Tz. 55
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Abweichend von § 152 Abs. 2 AO n. F. regelt § 152 Abs. 3 AO n. F. Ausnahmen von der obligatorischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Allerdings ist damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht insgesamt ausgeschlossen, da die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen der Ermessensausübung einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen
Tz. 56
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
a) Fristverlängerung
Tz. 57
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO n. F. ausgeschlossen, "wenn" die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (in diesem Fällen fehlt es bereits an der tatbestandlich notwendigen verspäteten Abgabe der Steuererklärung). Damit reicht die Fristverlängerung nach § 109 AO als solche aus, um die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO n. F. selbst dann auszuschließen, wenn auch die verlängerte Frist versäumt wird. In diesen Fällen dürfte es aber in der Regel ohne weitere Begründung ermessensgerecht sein, einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (ebenso: Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 46).
Tz. 58-59
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
b) Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag
Tz. 60
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, scheidet die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags aus (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Allerdings verbleibt auch hier die Möglichkeit, einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (so auch: BT-Drs. 18/8434, 113). Eine Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann angesichts des Zwecks der Vorschrift (vgl. Rz. 1 ff.) auch dann ermessensgerecht sein, wenn es sich um eine erstmalige Fristüberschreitung handelt (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 49; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 47).
Bestimmt sich in diesen Fällen die Höhe des Verspätungszuschlags unter Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F., gelten die dort genannten Mindestsätze.
Tz. 61
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
c) Steuerfestsetzung ohne Zahllast
Tz. 62
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, kommt es ebenfalls nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO n. F.). Zum Entschließungsermessen und zur Höhe des Verspätungszuschlags vgl. Rz. 46 ff.
Tz. 63
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vorläufig frei
d) Jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung
Tz. 64
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verspätete Abgabe einer jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung führt nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO n. F.).
Tz. 65
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vorläufig frei