Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Weitere Voraussetzung der Entstehung des Zinsanspruchs ist, dass der gegen den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt wurde oder der Grundlagenbescheid für den in der Vollziehung ausgesetzten Verwaltungsakt ist, eingelegte Rechtsbehelf ganz oder teilweise endgültig keinen Erfolg gehabt hat (BFH v. 10.10.2012, VIII R 56/10, BStBl II 2013, 107). Endgültig keinen Erfolg hat ein Rechtsbehelf dann und insoweit, als er entweder durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen (zurückgewiesen, verworfen) wurde, oder durch den Rechtsbehelfsführer (Einspruchsführer, Kläger) zurückgenommen wurde (BFH v. 12.12.2007, XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339). Bei Grundlagenbescheiden kommt es auf die Erfolgslosigkeit des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid an, sodass auch für einen Beigeladenen Aussetzungszinsen erst nach Abschluss des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Verfahrens Aussetzungszinsen festgesetzt werden können (BFH v. 10.10.2012, VIII R 56/10, BStBl II 2013, 107). Entsteht Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, wird das ursprüngliche Verfahren fortgeführt. Die Erfolglosigkeit steht dann erst mit dem Endurteil über die Wirksamkeit der Klagerücknahme fest (BFH v. 07.02.2005, IX B 185/03, BFH/NV 2005, 836). Endgültig erfolglos ist ein Rechtsbehelf auch dann, wenn der Stpfl. im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt, der BFH aber die Klage im Rechtsmittelverfahren abweist. Erledigt sich der Rechtsbehelf durch Teilabhilfe und wird insoweit eine Erledigungserklärung der Beteiligten abgegeben, tritt Erfolglosigkeit hinsichtlich des Teils ein, mit dem der Stpfl. unterlegen ist, da § 237 Abs. 1 AO jede Art der Erledigung umfasst (BFH v. 18.07.1994, X R 33/91, BStBl II 1995, 4; BFH v. 11.12.1996, X R 123/95, BFH/NV 1997, 275; BFH v. 14.06.2017, I R 38/15, DStR 2017, 2433). Ob und ggf. mit welchem Erfolg Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde ist nicht Gegenstand der Regelung, sodass der Zinsanspruch bereits mit der endgültigen Erfolglosigkeit der abgabenrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe entsteht (BFH v. 11.02.1987, II R 176/86, BStBl II 1987, 320; BFH v. 18.07.1994, X R 33/91, BStBl II 1995, 4; BFH v. 14.06.2007, VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055). Aus welchem Grund der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, ist ohne Bedeutung; maßgebend ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgesetzten und der aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Festsetzung geschuldeten Steuer (BFH v. 27.11.1991, X R 103/89, BStBl II 1992, 319). Die Zinspflicht trifft auch denjenigen, der als (Gesamt-)Rechtsnachfolger ein begonnenes Rechtsbehelfsverfahren fortführt (BFH v. 28.11.1991, IV R 176/86, BFH/NV 1992, 506; BFH v. 05.09.2011, X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).

Spätere Herabsetzungen des ursprünglich ausgesetzten Betrages haben keinen Einfluss auf die Verzinsung, da es auf die Erfolglosigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens ankommt (§ 237 Abs. 5 AO, BFH v. 14.06.2017, I R 38/15, BFH/NV 2018, 70; s. Rz. 18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?