Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Höhe der Gebühr knüpft das Gesetz (§ 89 Abs. 4 AO) an den als Gegenstandswert bezeichneten Wert an, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Bei einem Gegenstandswert von unter 10 000 EUR wird keine Gebühr erhoben (Bagatellgrenze, § 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Nicht im Gesetz genannt ist, wie dieser Wert zu berechnen ist. Einzelheiten hierzu s. AEAO zu § 89, Nr. 4.2. Sie knüpft dem Grunde nach zu Recht an die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts an (BFH v. 22.04.2015, IV R 13/12, BStBl II 2015, 989). Zu vergleichen ist die entstehende Steuer bei Zugrundlegung der vom Stpfl. dargelegten Rechtsauffassung mit einer fiktiven konträren Ansicht der FinVerw. Es würde damit in der Regel der für den Steuerpflichtige ungünstigste Wert als Gegenstandswert angesehen. Diese Verwaltungsregelung hat den Vorteil einer vergleichsweise einfachen Bestimmung des Gegenstandswertes, da sie auf vertretbare Extrempositionen abstellt. Sie ist jedoch nicht zwingend und stößt insbes. im Fall einer positiven Auskunft auf Schwierigkeiten, wenn sich keine vertretbaren Gegenpositionen ausmachen lassen. U. E. kann dann auf einen Vergleich zwischen der Besteuerung ohne der zur Beurteilung gestellten Sachverhaltsgestaltung und der positiven Auskunft abgestellt werden. Im Einzelnen bleibt – so sieht es auch das Gesetz vor – eine Schätzung möglich, die möglichst einvernehmlich erfolgen sollte. Nur wenn eine Schätzung gänzlich ausgeschlossen erscheint, ist der Wert mit einer Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 6 AO). Zu diesem Zweck haben die Finanzbehörden Aufzeichnungen über den zeitlichen Aufwand zu fertigen (s. AEAO zu § 89, Nr. 4.3). Bei einer Bearbeitungszeit von weniger als zwei Stunden wird keine Gebühr erhoben (Bagatellgrenze, § 89 Abs. 6 Satz 2 AO).
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Dauersachverhalten soll auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen sein (AEAO zu § 89, Nr. 4.2.3.). Dies ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wenn die Dauer der Auswirkung im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr ungewiss ist. Das Abstellen auf einen fiktiven Zeitraum dürfte kaum zu vertretbaren Ergebnissen führen. U. E. sollte bei mehrjährigen Auswirkungen – jedenfalls soweit keine anderen sicheren Anhaltspunkte vorhanden sind – maximal auf einen Drei-Jahres-Zeitraum abgestellt werden, der noch eine gewisse Richtigkeitsgewähr bietet. In der Praxis sollte der Antragsteller bei Antragstellung bereits eine entsprechende Berechnung vorlegen, aus der sich der Gegenstandswert errechnen lässt.
Der einmal festgesetzte Gegenstandswert bleibt für die Beteiligten verbindlich, auch wenn sich im Nachhinein eine andere (positive oder negative) Auswirkung für den Stpfl. ergibt. Die Rechtslage ist insoweit der mit einer Festsetzung von Gebühren nach dem GKG vergleichbar (zweifelnd von Wedelstädt, DB 2006, 1715).
Tz. 31
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Höhe des Gebührenbetrags, der nach dem Gegenstandswert zu berechnen ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 34 GKG. Da bei einem Gegenstandswert von weniger als 10 000 EUR keine Gebühren erhoben werden, beträgt der gebührenauslösende Mindestgegenstandswert 10 000 EUR. Anzusetzen ist ein Gebührensatz von 1,0. Ab 10 001 EUR kommt bereits die nächste Gebührenstufe zur Anwendung. Der höchstmögliche Gegenstandswert beträgt 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR. In die Berechnung der Zeitgebühr sind sämtliche Arbeiten einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung anfallen, also nicht nur die "reine" Fallbearbeitung. Die Gebühr entsteht je eingesetzter Person und ist nicht nach deren Qualifikation oder Dienststellung differenziert.