Tz. 61
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der fehlerhafte Steuerbescheid muss aufgrund eines Rechtsbehelfs (durch Einspruchsentscheidung, Abhilfebescheid oder gerichtliches Urteil) oder auf Antrag des Stpfl. (z. B. nach §§ 164 Abs. 2 AO, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden sein (sog. Ausgangsänderung). Nicht ausreichend ist das eigenständige Tätigwerden des FA aufgrund besserer Erkenntnis (BFH v. 29.06.2005, X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751) oder aufgrund eines Antrags eines Dritten. Wenn ein Stpfl. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht konkludent, eine solche Ausgangsänderung veranlasst hat, liegt keine Korrekturmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO vor. Erfolgt die Änderung eines Bescheides vielmehr auf das durch das FG veranlasste Angebot des FA, hat der Stpfl. nicht die Ursache für die Abänderung eines auf einer irrigen Beurteilung beruhenden ersten Bescheids gesetzt, die die Änderung des vorangegangenen Bescheides rechtfertigen würde (BFH v. 11.05.2010, IX R 25/09, BStBl II 2010, 953). Die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids kann durch die Finanzbehörde oder nach § 174 Abs. 4 Satz 2 AO durch das FG erfolgen. Eine Folgekorrektur nach § 174 Abs. 4 AO ist unzulässig, solange das FA den fehlerhaften Bescheid nicht geändert oder aufgehoben hat. Die objektive Feststellungslast für die Änderungsvoraussetzungen trifft das FA.
Tz. 62
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ausgangsänderung kann auch auf Antrag des Stpfl. erfolgt sein. Der bloße Hinweis des Stpfl. auf die zu seinen Ungunsten bestehende Fehlerhaftigkeit des Bescheides, ist nicht als ein solcher zu werten. Ändert das FA den Bescheid im Zusammenhang mit einem unzulässigen Einspruch des Stpfl., ist § 174 Abs. 4 AO ebenfalls nicht einschlägig.
Tz. 63
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung oder Aufhebung (Ausgangsänderung) muss zugunsten des Stpfl. erfolgen. Änderungen zuungunsten des Stpfl. werden durch § 174 Abs. 4 AO nicht erfasst (BFH v. 19.05.2005, IV R 17/02, BStBl II 2005, 637). Die Änderung des Steuerbescheides muss nicht antragsgemäß erfolgen. Ausreichend ist, dass Rechtsbehelfsverfahren die Änderung ausgelöst hat (BFH v. 19.05.2005, IV R 17/02, BStBl II 2005, 637). § 174 Abs. 4 AO setzt zudem nicht voraus, dass im Rahmen der Ausgangsänderung der bestimmte Sachverhalt zutreffend beurteilt wird (von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 103).