Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Steuer muss durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen auferlegt werden, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit der Befugnis ausgestattet sind, Steuern zu erheben (a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 11; Neumann in Gosch, § 3 AO Rz. 11: jedwede juristische Person des öffentlichen Rechts). Dies sind zunächst die Gebietskörperschaften, nämlich Bund, Länder und Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) – insbes. die römisch-katholische Kirche (die katholischen Bistümer), die evangelisch-lutherische Kirche und die jüdischen Synagogengemeinden – besitzen ihr Besteuerungsrecht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Verleihung durch den Staat (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV; BVerfG v. 14.12.1965, 1 BvR 413/60, BVerfGE 19, 206, 217 ff.). Die Auferlegung ist ein Hoheitsakt und erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Rechtsnormcharakter. Freiwillige Leistungen, wie z. B. Spenden, sind nicht hoheitlich auferlegt. Hiervon zu unterscheiden ist das Kirchenrecht, das im Innenverhältnis zu den Gläubigen Geldleistungspflichten begründen kann (z. B. für die Katholische Kirche can. 222 § 1, 1260 c.i.c.). Zudem ist die Erhebung von Steuern auch im (katholischen) Kirchenrecht angelegt (can. 1263 c.i.c.: "ius tributum imponendi"). Dies betrifft allerdings nur das kirchliche Binnenverhältnis und stellt keine hinreichende Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer (Kultussteuer) dar.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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