Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO erfasst den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (vgl. dazu § 2 Nr. 1 KStG), wenn diese sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO hat. Es muss sich nicht um eine Drittstaat-Gesellschaft i. S. des § 138 Abs. 3 AO handeln. Anzuzeigen ist der Beteiligungserwerb, wenn entweder bestimmte prozentuale Grenzen des Anteils am Grund- oder Stammkapital (ist ein solches nicht vorhanden, ist die "Beteiligung am Vermögen" maßgeblich) überschritten werden oder die Anschaffungskosten den Betrag von 150 000 EUR übersteigen. Da durch eine Veräußerung weder die prozentuale noch die absolute Grenze überschritten werden kann, ist anzunehmen, dass die Veräußerung anzeigepflichtig ist, wenn zuvor eine der Grenzen überschritten war (so auch Schmidt/Ruckes, DStR 2017, 473, 475).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anzeigepflichtig ist der Beteiligungserwerb, wenn entweder eine unmittelbare oder eine mittelbare Beteiligung von mindestens 10 % erworben wird. Beide Beteiligungsarten sind nach der Neuregelung in § 138 Abs. 2 Satz 2 AO durch das StUmgBG v. 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) zusammenzurechnen. Anzuzeigen ist nur der Erwerb, mit dem die genannte Grenze überschritten wird. Ein Anteilserwerb, der einen bereits über der Grenze liegenden Anteil weiter aufstockt, ist nach dem Wortlaut nicht anzuzeigen (BFH v. 28.11.1990, I R 71/89, BStBl II 1991, 440 a. E.; s. FG Münster v. 06.06.1989, XII 8740/88, EFG 1989, 498). Ob es sich um eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung handelt, beurteilt sich nach §§ 39, 41, 42 AO. Wird die Beteiligung der anzeigepflichtigen Person selbst zugerechnet, handelt es sich um eine unmittelbare Beteiligung (z. B. Treuhandschaft).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Berechnung, ob ein Überschreiten der Grenze von 150 000 EUR vorliegt, sind die Anschaffungskosten, nicht eventuelle Wertsteigerungen, des Anzeigepflichtigen für seine unmittelbare und mittelbare Beteiligung maßgebend (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 2), d. h., es sind die Anschaffungskosten der anzeigepflichtigen Person maßgeblich. Unerheblich sind die Anschaffungskosten des die Auslandbeteiligung vermittelnden Rechtssubjekts selbst. Auch im Rahmen dieser Alternative ist nur der Erwerb meldepflichtig, mit dem die genannte Grenze überschritten wird (s. Rz. 15).