Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anders als der Anscheinsbeweis beruht der Indizienbeweis nicht auf Typisierungen, sondern lässt aufgrund erwiesener Hilfstatsachen (= Indizien) mit Hilfe der Logik, Lebenserfahrung sowie Sach- und Fachkunde unmittelbar den Schluss auf die zu erweisende Haupttasche zu. Der Indizienbeweis ist auch im Steuerrecht zulässig (BFH v. 12.09.1995, X B 233/94, BFH/NV 1996, 393). Da die Hilfstatsachen für sich jeweils nicht ausreichen, die fragliche Tatsache zu verifizieren, ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus der Gesamtwürdigung mehrerer Hilfstatsachen, die in ihrer Gesamtheit nur den Rückschluss auf einen bestimmten Geschehensablauf zulassen. Praktische Bedeutung hat der Indizienbeweis vor allem bei der Beurteilung subjektiver Tatbestandsmerkmale (z. B. Gewinnerzielungsabsicht; BFH v. 18.01.2006, IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078), da bei diesen keine unmittelbare Beweisführung möglich ist und nur an Hand der äußeren Merkmale Rückschlüsse auf die inneren Tatsachen gezogen werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge