Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen – dazu zählen auch Verwaltungsakte (Lechner/Zuck, § 79 BVerfGG Rz. 12) –, die auf einer für nichtig erklärten Norm (§ 78 BVerfGG) beruhen, unberührt. Daher kann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt allein wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes durch das BVerfG nicht geändert werden, sofern die Änderung nicht aufgrund sonstiger Normen zulässig ist, z. B. aufgrund von § 165 Abs. 2 AO. Die Entscheidung des BVerfG stellt weder eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO (BFH v. 12.05.2009, IX R 45/08, BStBl II 2009, 891) noch ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 17; s. § 175 AO Rz. 54) dar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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