Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bauausführungen oder Montagearbeiten müssen länger als sechs Monate dauern. Dies ist erfüllt, wenn entweder einzelne Bauarbeiten (Buchst. a) oder aber eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauarbeiten (Buchst. b) oder mehrere ununterbrochen aufeinander folgender Bauarbeiten insgesamt (Buchst. c) länger als sechs Monate dauern. Darüber hinaus wird zu Recht eine Betriebstätte auch angenommen, wenn mehrere nebeneinander bestehende Bauausführungen sich über einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten überschneiden (BFH v. 16.12.1998, I R 74/98, BStBl II 1999, 365 m. w. N.), da auch in diesen Fällen die Bau- oder Montagearbeiten die für eine Betriebstätte geforderte Dauerhaftigkeit erreichen. Dabei sind Bau- und Montagearbeiten nicht getrennt zu behandeln.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hinsichtlich der Sechsmonatsfrist ist auch die Zeit zu berücksichtigen, in der keine eigenen Arbeitskräfte eingesetzt werden, sondern nur die Tätigkeit selbstständiger Subunternehmer überwacht wird, sofern die Überwachungstätigkeit sechs Monate überschreitet oder mit anderen Bau- oder Montagearbeiten zusammengefasst werden kann (Buciek in Gosch, § 12 AO Rz. 48 Stichwort "Subunternehmer").
Nach den OECD-Musterabkommen liegt bei Bau- und Montagearbeiten eine Betriebstätte nur vor, wenn eine Dauer von zwölf Monaten überschritten wird.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unterbrechungen, die im Betriebsablauf der Montage begründet sind, wie technisch bedingte (z. B. Trocknungsfristen), durch Materialmangel oder Störungen des Arbeitsfriedens verursachte sowie witterungsbedingte Unterbrechungszeiten sind regelmäßig in die Montagefrist einzubeziehen, und zwar grds. unabhängig von der Dauer der Arbeitsunterbrechung. Dagegen sind Arbeitsunterbrechungen, die nicht im Arbeitsablauf des Montageunternehmens oder seiner Subunternehmer, sondern in anderen Umständen begründet sind, wie in der Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung des Bestellers an der Abnahme des fertiggestellten Werkes, nicht mit einzubeziehen, sofern sie nicht nur ganz kurzfristig sind. Hier ist die Frist gehemmt und beginnt erst nach Beendigung der Unterbrechung wieder zu laufen. Kurzfristig ist eine Unterbrechung, die unter zwei Wochen dauert (BFH v. 21.04.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694).