Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

AdV und deren Aufhebung können von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. HS i. V. m. Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies gilt auch dann, wenn die Gewährung der AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgt, ohne dass ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl. zu einer unbilligen Härte führen würde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (BFH v. 25.11.2014, V B 62/14, BFH/NV 2015, 342). Die Erbringung der Sicherheitsleistung ist eine aufschiebende Bedingung für die AdV (s. § 361 AO Rz. 55 ff.). Wegen der Leistung einer Sicherheit, von der die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung abhängig gemacht werden kann (s. § 361 AO Rz. 55 ff.; zur Berechnung auch BFH v. 03.02.1993, I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Dabei gelten bei der AdV durch die Finanzbehörde die §§ 241ff. AO. Für die durch das Gericht angeordnete Sicherheitsleistung gilt demgegenüber § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 108ff. ZPO (FG RP v. 02.01.1985, 6 V 45/84, EFG 1985, 187; Stapperfend in Gräber, § 69 FGO Rz. 233). Beantragt der Antragsteller AdV ohne Sicherheitsleistung und gewährt das beklagte FA nach Rechtshängigkeit AdV gegen Sicherheitsleistung bzw. das FG AdV gegen Sicherheitsleistung, so liegt darin kein kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen (z. B. BFH v. 06.04.2009, IX B 204/08, BFH/NV 2009, 1262; Stapperfend in Gräber, § 69 FGO Rz. 239).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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