Tz. 54
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung lehnt sich zwar an § 183 AO an, enthält aber spezifisch auf die Besonderheiten dieses Feststellungsverfahrens zugeschnittene Abweichungen.
Tz. 55
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VO sollen die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen (s. § 1 Abs. 3 Satz 1 VO) einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Dies kann ein Beteiligter oder ein Dritter sein (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 95 m. w. N.). Eine § 183 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Regelung enthält § 6 VO naturgemäß nicht. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VO).
Tz. 56
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt, kann die Finanzbehörde zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern, wobei sie einen Beteiligten vorzuschlagen und darauf hinzuweisen hat, dass diesem die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Einspruchsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird (§ 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VO). Die Aufforderung muss an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten (§ 1 Abs. 3 VO) ergehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VO – Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten – vorliegen. Das kann bei einem "Gesamtobjekt" auf nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Gelingt es der Finanzbehörde trotz allem Bemühen nicht, die Aufforderung allen Personen, die von dem Feststellungsbescheid betroffen werden sollen, bekannt zu geben, und liegen auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung (§ 15 VwZG) der Aufforderung nicht vor, muss sie wohl den Personenkreis beschränken (s. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Denn die einheitliche und gesonderte Feststellung dient der Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; sie ist aber nicht allen am Gegenstand der Feststellung gegenüber unabdingbar erforderlich. Dem Zweck wird deshalb auch genügt, wenn von der einheitlichen und gesonderten Feststellung am Gegenstand der Feststellung beteiligte Personen deshalb ausgenommen werden, weil ihre Einbeziehung in das Feststellungsverfahren dieses gänzlich unmöglich machen würde.
Tz. 57
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Gesamtobjekten sollen i. d. R. die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO genannten Personen als Empfangsbevollmächtigte vorgeschlagen werden (BMF v. 02.05.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 7.2 Abs. 1 Satz 2). Das klingt zwar angemessen, insbes. wenn derjenige Verfahrensbeteiligte (§ 5 VO) vorgeschlagen wird, der die Erklärung abgegeben hat, setzt aber voraus, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 VO unter dem Begriff "Beteiligte" die Verfahrensbeteiligten i. S. des § 5 VO meinen. Das aber ist m. E. nicht der Fall. Beteiligte können nur die am Gegenstand der Feststellung Beteiligten sein, diejenigen, denen gegenüber die gesonderte Feststellung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 VO einheitlich vorzunehmen ist, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass § 6 Abs. 1 VO in den einzelnen Sätzen von einem unterschiedlichen Beteiligtenbegriff ausgeht. Auch § 6 Abs. 2 VO spricht gegen diese Annahme (so auch Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 598).
Tz. 58
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unberührt bleibt das Recht der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten, einen Dritten, auch eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO genannte Person, als Empfangsbevollmächtigten zu bestellen; ggf. können auch einer oder mehrere Feststellungsbeteiligte für sich eine anderen Empfangsbevollmächtigten benennen (BMF v. 02.05.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, BStBl I 2001, 256, Tz. 7.2 Abs. 2 Satz 2), auch wenn dies dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht wird.
Tz. 59
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass sie mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte erfolgt. Dies gilt sowohl für den von den Feststellungsbeteiligten benannten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten wie auch für den von der Finanzbehörde vorgeschlagenen Empfangsbevollmächtigten.
Tz. 60
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufforderung zur Benennung sowie der Vorschlag eines Beteiligten als Empfangsbevollmächtigten kommen nach § 6 Abs. 3 VO insoweit nicht in Betracht, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen einem oder mehreren Beteiligten und dem Vorgeschlagenen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Insoweit ist Einzelbekanntgabe erforderlich. In diesem Fall sind nach § 6 Abs. 4 VO dem Beteiligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben, nicht aber auch die alle am Feststellungsverfahren betreffenden Besteuerungsgrundlagen sowie die Zahl der Beteiligten. Die Bekanntgabe des gesamten Inhalts des Feststellungsbescheids ist – anders als in § 183 Abs. 2 Sa...