Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die §§ 309 bis 321 AO regeln die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. § 309 AO hat allein die Pfändung einer Geldforderung zum Gegenstand. Durch entsprechende Bezugnahme findet § 309 AO allerdings auch Anwendung bei Pfändungen von Herausgabeansprüchen und Leistungen von Sachen (§ 318 Abs. 1 AO) sowie ferner für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 321 Abs. 1 AO).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Pfändbar sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Bewirkung der Pfändung (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO) bestehen. Unerheblich ist, dass die Forderung bedingt oder befristet ist oder von einer Gegenleistung abhängt. Auch ihre Fälligkeit ist keine Voraussetzung. Die Forderung muss dem Vollstreckungsschuldner jedoch zustehen, mindestens als künftige Forderung. Ist das nicht der Fall ist zwar nicht die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt berührt, die Pfändung geht jedoch "ins Leere" (BFH v. 24.07.1984, VII R 135/83, BStBl II 1984, 740; BFH v. 11.08.1987, VII S 13/87, BFH/NV 1988, 340; BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447; Beermann in HHSp, § 309 AO Rz. 30). Ferner darf kein Pfändungsverbot bestehen (§ 319 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
S. im Übrigen Abschn. 41 ff. VollstrA.
Tz. 3a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der erhebliche Anstieg der Kontopfändungen hat den Gesetzgeber veranlasst, durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 07.07.2009 diesen zu reformieren (BStBl I 2009, 872). Zentrales Element der Reform ist die Einführung eines sog. Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO), welches im Falle einer Pfändung seine Funktionsfähigkeit als Girokonto beibehalten soll. Nach einer Übergangsfrist vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 wird seit dem 01.01.2012 Pfändungsschutz für Kontoguthaben nur noch über das Pfändungsschutzkonto gewährt (im Einzelnen s. bei Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010, 2001; Ahrens, Gebühren beim Pfändungsschutzkonto, NJW-Spezial 2011, 85; Ahrens, Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten, NJW 2013, 975). In der AO hatte die Reform Änderungen bei den §§ 309 Abs. 3 (s. Rz. 21), 314 Abs. 4 (dort s. Rz. 4) und 316 Abs. 1 (dort s. Rz. 7) zur Folge.