Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift enthält für die Bekanntgabe von einheitlichen Feststellungsbescheiden, sonstigen Verwaltungsakten und Mitteilungen gegen mehrere Personen, die am Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), Bekanntgabeerleichterungen gegenüber dem Grundsatz der Bekanntgabe an alle Beteiligten (s. § 179 AO Rz. 11). Sie gilt auch für Prüfungsanordnungen bezüglich der einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften, nicht jedoch von Gewinneinkünften, da hier die Gesellschaft Prüfungsadressat ist (AEAO zu § 197, Nr. 5.2.1 und 5.2.2 m. w. N.). Für die Bekanntgabe einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheide aufgrund der V zu § 180 Abs. 2 AO gilt die Vorschrift nicht, sondern § 6 VO zu § 180 Abs. 2 AO (Text und Erläuterungen s. § 180 AO Rz. 34 und 54 ff.).

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