Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe v. 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267 = BStBl I 2001, 602) mit Wirkung vom 07.09.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde aufgrund der Ermächtigung in Abs. 3 die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau erlassen. Sie bezweckt, die Vollzugsdefizite bei der Besteuerung des Baugewerbes zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere die Besteuerung des im Inland steuerbaren Einkommens ausländischer Bauunternehmer, die im Inland Bauleistungen i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, einschließlich des Lohnsteuerabzugs der im Inland eingesetzten Arbeitnehmer (Abs. 1), die Verwaltung der Lohnsteuer bei grenzüberschreitender Personalüberlassung, wenn die überlassenen Arbeitnehmer im Baugewerbe eingesetzt werden (Abs. 2), und die Besteuerung im Inland eingesetzter Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Bauunternehmer oder von einem ausländischen Verleihunternehmer beschäftigt werden (Abs. 3).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Wegen des Verfahrens und weiterer Regelungen wie u. a. der Freistellung und der Haftung wird auf §§ 48 bis 48d EStG verwiesen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der die Zuständigkeit bestimmenden Verhältnisse s. § 17 AO Rz. 3. Wegen der Rechtsfolgen bei Verletzung der Zuständigkeitsregelungen s. § 17 AO Rz. 4.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Vermeidung eines erschwerten Verwaltungsvollzugs ist im Regelfall eine von der zentralen Zuständigkeit nach § 20a abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO mit dem ortsnahen Finanzamt herbeizuführen, wenn das Unternehmen nur gelegentlich Bauleistungen i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringt oder diese im Verhältnis zum Gesamtumsatz nur von untergeordneter Bedeutung sind oder eine zentrale Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist (AEAO zu § 20a, Nr. 2; s. § 27 AO).