Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AO 1 fließen sie der Körperschaft zu, die die betreffende Steuer verwaltet. § 240 AO ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Höhe der Säumniszuschläge nicht gegen das Übermaßverbot des GG. Ist das Ausüben von Druck auf den Steuerschuldner wegen des Zahlungsunfähigkeit indes nicht zielführend, sind die Säumniszuschläge – jedenfalls zur Hälfte – zu erlassen (s. § 227 AO Rz. 7 f.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Gesetzgeber verfolgt mit den Säumniszuschlägen mehrere Zwecke. Sie stellen einerseits Druckmittel eigener Art dar, durch das die rechtzeitige Erfüllung der Steuerzahlungspflicht erreicht und die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht mit nachteiligen Folgen ausgestattet werden soll.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zugleich bezweckt der Säumniszuschlag, der Finanzbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben einer Steuerzahlung zu gewähren (s. BFH v. 13.01.2000, VII R 91/98, BStBl II 2000, 246; BFH v. 05.02.1997, V B 154/96, BFH/NV 1997, 729).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Stpfl. eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH v. 09.07.2003, V R 57/02, BStBl II 2003, 901; BFH v. 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge