Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerverwaltungsakte werden mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (s. § 118 AO Rz. 35). Im Unterschied zu Urteilen, die in Rechtskraft erwachsen und nach ihrem Wirksamwerden mit Ausnahme des Falles der Wiederaufnahme nicht mehr geändert werden können, sind Steuerverwaltungsakte auch nach Eintritt der Bestandskraft noch korrigierbar. Die Korrektur von Steuerverwaltungsakten steht im Spannungsverhältnis zwischen der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung und dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen auf den Bestand der Regelung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?