Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die in § 180 AO vorgeschriebenen gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zuständigkeitsregelung hat für Einheitswertfeststellungen nur noch geringe Bedeutung, da zum einen seit 1993 Bodenschätze im Betriebsvermögen mit ertragsteuerlichen Werten angesetzt werden (s. Mineralgewinnungsrechte), zum anderen Vermögensteuer und Gewerbekapitalsteuer weggefallen sind.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zuständigkeitsregelung gilt hinsichtlich der Feststellungen von Einkünften sowohl für Fälle, an denen mehrere Personen beteiligt sind, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, als auch für Fälle, in denen der Betriebsort, Ort der Geschäftsleitung bzw. Ort der Tätigkeit und der Wohnsitz auseinanderfallen, § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO (AEAO zu § 18, Nr. 1 Satz 2). Ebenfalls regelt § 18 AO die Zuständigkeit in den Fällen der besonderen gesonderten Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO und der Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, soweit sich dort nicht besondere Regelungen finden, s. § 2 V zu § 180 Abs. 2 AO (s. § 180 AO Rz. 43).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 18 AO regelt nicht nur die Zuständigkeit für die Durchführung der Feststellung selbst, sondern für alle Verwaltungshandlungen, die mit dem Verfahren über die gesonderte Feststellung zusammenhängen, wie z. B. die Durchführung der Außenprüfung (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483) oder die Erteilung von Zusagen (BFH v. 12.07.1989, X R 32/86, BFH/NV 1990, 366).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen des für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts wird auf § 17 AO Rz. 3 verwiesen, wonach es grds. auf die Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides ankommt. Eine abweichende Regelung enthält § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, wonach es für die Frage der Durchführung einer gesonderten Feststellung und damit die Zuständigkeit auf die Verhältnisse am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums ankommt (s. § 180 AO Rz. 29 f.). Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 AO auch keine Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts begründet werden (BFH v. 26.02.2014, III B 123/13, BFH/NV 2014, 823).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die gesonderte Feststellung das Zuständigkeitsmerkmal weggefallen, bleibt für die Durchführung der Feststellungen für vergangene Zeiträume das beim Wegfall zuständige Finanzamt örtlich zuständig.