Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Begriff des begünstigenden, bzw. belastenden Verwaltungsakts auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 10 ff. verwiesen.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei gebundenen Verwaltungsakten, bei denen lediglich eine Entscheidung richtig und rechtmäßig ist, scheidet die Anwendung des § 131 AO grundsätzlich aus (von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 2). Ein Widerruf des rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 131 AO kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich nach dessen Erlass der Sachverhalt durch nachträglich eingetretene Tatsachen ändert (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 AO) oder es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die den Erlass unterschiedlicher Verwaltungsakte zulässt (AEAO zu § 131, Nr. 1).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Widerruf wirkt in die Zukunft, sodass er vor allem bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (s. § 118 AO Rz. 26) von Bedeutung ist. Hat sich der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts in einer einmaligen Rechtsfolge erschöpft (z. B. beim Erlass §§ 163, 227 AO), ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Voraussetzung für einen Widerruf ist danach, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 332; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 4; AEAO zu § 131 AO, Nr. 2 f.).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Widerruf kann auch während des Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 132 Abs. 1 AO). Wird der zurückgenommene Verwaltungsakt durch einen neuen ersetzt, wird dieser Gegenstand des Verfahrens (s. § 365 AO Rz. 11, s. § 68 FGO Rz. 4, s. § 127 FGO). Bei einer Teilrücknahme bleibt der bestehen bleibende Teil des Verwaltungsakts Gegenstand des Verfahrens, sodass diese Vorschriften keine Anwendung finden (s. § 365 AO Rz. 13).