Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt die Verzinsung auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Nur wenn die Festsetzung dieser Steuern zu einer Steuernachforderung oder einer Steuererstattung führt, tritt Zinspflicht ein. Bei der Umsatzsteuer tritt die Zinspflicht auch ein, wenn der Stpfl. nachträglich auf die Steuerfreiheit verzichtet (BFH v. 01.03.2013, V B 112/11, BFH/NV 2013, 901). Für die nicht ausdrücklich genannten Steuerarten (Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer (BFH v. 13.01.2006, II B 55/05, BFH/NV 2006, 978), sonstige Verbrauch und Verkehrsteuern) und dem SolZ (s. BFH v. 23.02.2007, IX B 242/06, BFH/NV 2007, 1073) gilt die Zinspflicht nicht. Soweit die Umsatzsteuer wegen ihrer technischen Ausgestaltung als Verkehrsteuer angesehen wird (s. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 67), enthält § 233a AO eine gesetzlich begründete Zinspflicht. Die Einfuhrumsatzsteuer wird jedoch von der Zinspflicht nicht erfasst, da sie über § 21 Abs. 2 UStG im Wesentlichen mit dem Zollrecht verknüpft ist und den Regelungen des UZK unterliegt (vgl. auch Art. 116 Abs. 5 UZK). Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher keine Umsatzsteuer i. S. von § 233a AO (BFH v. 23.09.2009, VII R 44/08, BStBl II 2010, 334). Für die landesgesetzlich geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie für die Kirchensteuern kommt § 233a AO nur zur Anwendung, wenn dies gesetzlich bestimmt ist; die landesrechtlichen Regelungen sind insoweit uneinheitlich.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nicht verzinst werden kraft ausdrücklicher Anordnung in § 233a Abs. 1 Satz 2 AO festgesetzte Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge. Das ist verfassungsgemäß (BVerfG v. 03.09.2009, 1 BvR 1098/08, HFR 2010, 66; BFH v. 17.11.2010, I R 68/10, BFH/NV 2011, 737). Das gilt notwendigerweise auch für die Nacherhebung von Lohnsteuer im Wege der Pauschalierung. Weiter werden Steuernachforderungen und -erstattungen nur verzinst, wenn sie sich aufgrund einer Steuerfestsetzung ergeben. Deshalb ist die Vorschrift auf Haftungsansprüche nicht anzuwenden (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO: Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid). Allgemein verneint wird auch die Anwendung auf Steuervergütungen, soweit diesen keine Steuerfestsetzung zugrunde liegt (Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 10), weil eine Ausdehnung der Zinspflicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert (BFH v. 05.10.2005, IX B 36/05, – juris –). § 233a AO enthält also eine abschließende Sonderregelung, die auch sondergesetzliche Erstattungsansprüche umfasst, sodass eine Zinspflicht auch insoweit nur für Ansprüche besteht, die sich aus der Festsetzung der in § 233a AO genannten Steueransprüche ergeben. Deshalb sind z. B. Erstattungsansprüche nach § 11 Abs. 2 AStG (BFH v. 26.04.2006, I R 122/04, BStBl II 2006, 737), festgesetzte Erstattungen von Abzugsteuern nach § 50a EStG (BFH v. 18.09.2007 I R 15/05, BStBl II 2008, 332), auf Investitionszulage (BFH v. 23.02.2006, III R 66/03, BStBl II 2006, 741; zur Sonderregelung nach § 12 InVZulG 2010 auch BFH v. 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401), zu erstattende Nachzahlungszinsen (BFH v. 23.06.2014, VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713) und Kindergeld (BFH v. 20.04.2006, III R 64/04, BStBl II 2007, 240) nicht nach § 233a AO zu verzinsen. Demgegenüber wird der Anspruch des Unternehmers auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen verzinst, da er auf einer Steueranmeldung und damit auf einer Steuerfestsetzung beruht (BFH v. 17.04.2008, V R 41/06, BStBl II 2009, 2).
Die FinVerw hat ihre Auffassung zu wichtigen Einzelfragen der Verzinsung im AEAO niedergelegt.