Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters zu den in § 79a Abs. 1 FGO aufgeführten (Neben-)Entscheidungen ist, dass sie im vorbereitenden Verfahren zu treffen sind. Das vorbereitende Verfahren beginnt mit Eingang der Klage beim FG und endet mit Beginn der mündlichen Verhandlung (BFH v. 20.02.2013, X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Wird in der mündlichen Verhandlung keine Sachentscheidung getroffen oder die mündliche Verhandlung aufgehoben bzw. das Verfahren vertagt, befindet sich die Sache wieder im vorbereitenden Verfahren (z. B. BFH v. 04.05.1995, VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Seer in Tipke/Kruse, § 79a FGO Rz. 6; Thürmer in HHSp, § 79a FGO Rz. 53; Stalbold in Gosch, § 79a FGO Rz. 14; Fu in Schwarz/Pahlke, § 79a FGO Rz. 8). Der Senat bleibt also für die in § 79a Abs. 1 FGO genannten Entscheidungen zuständig, wenn sie in oder aufgrund mündlicher Verhandlung vor dem Senat ergehen, bzw., bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (§§ 90 Abs. 2, 90a FGO), wenn sich der Senat in solcher Weise mit der Sache befasst hat, dass er bei normalem Fortgang durch Erlass eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids (bei selbständigen Antragsverfahren eines Beschlusses) entschieden hätte. Im Übrigen ist in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO allein der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter der gesetzliche Richter i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht (BFH v. 08.01.2013, X B 101/12, BFH/NV 2013, 749; Thürmer in HHSp, § 79a FGO Rz. 35). Eine mit Erlass eines Beiladungsbeschlusses oder eines Beschlusses nach § 60a FGO erfolgte Befassung des Senats steht daher der Anwendung des § 79a Abs. 1 FGO nicht entgegen.

So entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter bei Zurücknahme der Klage (§ 79a Abs. 1 Nr. 2 FGO) auch dann, wenn diese erst nach Terminierung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 216 ZPO) oder gar erst nach Zustellung der Ladung erfolgte (FG BW v. 29.11.1993, 6 K 41/93, EFG 1994, 578, a. A. FG RP v. 24.05.1993, 5 K 1274/93, EFG 1993, 674; FG RP v. 03.08.1993, 5 K 1581/92, EFG 1994, 52). Bei Teilrücknahmen entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über die Abtrennung (s. § 73 FGO Rz. 3). Bei übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung während sich die Sache noch im vorbereitenden Verfahren befindet, entscheidet ebenfalls der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter (§ 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO; a. A. FG RP v. 28.07.1993, 5 K 1397/93, EFG 1994, 52), der Senat jedoch, wenn diese in der mündlichen Verhandlung abgebeben werden (a. A. FG Münster v. 08.11.1993, 6 K 5398/90 E, EFG 1994, 258: Vorsitzender bzw. Berichterstatter). Zur Entscheidung über den Streitwert (§ 79a Abs. 1 Satz 4 FGO) ist der Vorsitzende bzw. Berichterstatter nur berufen, wenn sich das finanzgerichtliche Verfahren im vorbereitenden Verfahren i. S. von § 25 Abs. 2 GKG "anderweitig" erledigt, d. h. bei Klagerücknahme bzw. Hauptsachenerledigung. Dasselbe gilt naturgemäß hinsichtlich der Kostenentscheidung (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO) als solcher. Soweit der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zur Entscheidung über die Kosten berufen ist, muss er auch als zuständig angesehen werden für die Entscheidung über die Erinnerung gegen eine daraufhin ergehende Kostenfestsetzung bzw. einen Kostenansatz (a. A. FG Bre v. 03.11.1993, 2 93 079 E 2, EFG 1994, 162; FG Bre v. 08.12.1993, 2 93 322 E 2, EFG 1994, 305). Im Übrigen, d. h. insbes. nach Ergehen eines Urteils (eines zum Urteil gewordenen Gerichtsbescheids) entscheidet der Senat auch über Erinnerungen im Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren ohnehin nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG. Die Entscheidungen ergehen wie die des Senats an dessen Stelle der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter tritt, durch Beschluss, gegen den die nämlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, wie sie gegen die Senatsentscheidung statthaft wären. Nach § 79a Abs. 1 FGO entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter über die Beiladung (§ 60 FGO) im vorbereitenden Verfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?