Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 268 AO räumt den Anspruch auf Aufteilung von Steuerschulden den Steuerschuldnern ein, die deswegen Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind. Für den Bereich der ESt sind dies die Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden (§ 44 Abs. 1 AO, §§ 26, 26a EStG), für den Bereich der VSt, die derzeit (seit 1987) nicht erhoben wird, ebenfalls die Ehegatten bzw. die Ehegatten oder einzelnen Elternteile mit ihren Kindern (§ 14 VStG).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ferner bestimmt § 268 AO, dass eine Aufteilung der Gesamtschuld nur auf Antrag erfolgt und nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO zu erfolgen hat. Das Antragsrecht steht jedem zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner in eigener Person zu. Durch den Tod des anderen Ehegatten, den der überlebende Ehegatte als Gesamtrechtsnachfolger beerbt hat, geht das Antragsrecht nicht verloren (BFH v. 17.01.2008, VI R 45/04, BStBl II 2008, 418).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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