Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 216 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass nach § 215 AO sichergestellte Sachen in das Eigentum des Bundes zu überführen sind, es sei denn, es handele sich um Fundgut, für das ein – berechtigter – Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. Die Überführung ist zwingend, ein Ermessen wird nicht eingeräumt. Sie kommt für Sachen, hinsichtlich derer eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch oder eine Steuerhehlerei (§§ 370, 372, 373, 374 AO) begangen ist oder die als Umschließungen oder Herstellungsgeräte für solche Waren sichergestellt wurden (s. § 215 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO), nur in Betracht, wenn keine Einziehung im Strafverfahren erfolgt (§ 216 Abs. 1 Satz 2 AO); während eines eingeleiteten Strafverfahrens ist daher die Entscheidung über die Überführung nach § 216 Abs. 1 AO zurückzustellen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Überführung in das Eigentum des Bundes erlischt die Steuerschuld nicht, eine Sachhaftung nach § 76 AO bleibt unberührt (Hoyer in Gosch, § 216 AO Rz. 16 m. w. N.).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Überführung in das Bundeseigentum erfolgt durch Verwaltungsakt. Er wird entweder den betroffenen Personen (§ 216 Abs. 2 Satz 1 AO) oder, sofern eine betroffene Person nicht bekannt ist, durch Aushang oder eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger i. S. des § 10 Abs. 2 VwZG öffentlich bekannt gegeben.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AO geht das Eigentum auf den Bund über, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Sind die sichergestellten Sachen mit dem Grund und Boden dergestalt verbunden, dass sie i. S. des § 93 BGB als wesentliche Bestandteile desselben anzusehen sind, geht nach § 216 Abs. 3 Satz 2 AO das Eigentum erst mit der Trennung und unter der Voraussetzung über, dass der die Überführung in das Bundeseigentum anordnende Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Daraus folgt auch, dass die Trennung darf nicht vor der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts vorgenommen werden darf; dies ergibt sich auch aus § 216 Abs. 4 Satz 1 letzter HS AO.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 216 Abs. 3 Satz 3 AO werden Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache durch die Überführung nicht berührt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 216 Abs. 3 Satz 4 AO liegen vor.