Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 201 Abs. 1 Satz 2 AO kennzeichnet die Schwerpunkte der abzuhaltenden Schlussbesprechung. Neben der rechtlichen Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und den an sie geknüpften steuerlichen Folgen müssen insbes. solche Sachverhalte erörtert werden, die nach der Kenntnis des Prüfers, die er aus den Kontakten mit dem Stpfl. während der Prüfung gewonnen hat, strittig sind oder deren Strittigkeit sich aus der Natur der Sache ergibt. Strittig ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn Meinungsunterschiede über seine tatsächliche Gestaltung bestehen, sondern auch dann, wenn keine Einigkeit über die steuerrechtliche oder sonstige rechtliche Bedeutung eines im Übrigen unstreitigen Sachverhalts erzielt werden konnte. Die Schlussbesprechung dient neben dem rechtlichen Gehör auch der Verfahrensökonomie, weil sie häufig zeitraubende schriftliche Auseinandersetzungen durch die rechtzeitige Klärung von Missverständnissen und Bereinigung von Meinungsverschiedenheit erspart und ggf. auch durch den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung (s. auch AEAO zu § 201, Nr. 5; s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 15 ff.) Rechtsbehelfe vermeidet.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Um die Schlussbesprechung effektiv gestalten zu können und eine echte Diskussion zu ermöglichen, sind mit dem Stpfl. angemessene Zeit vor der Besprechung der Termin der Besprechung zu vereinbaren (s. dazu AEAO zu § 201, Nr. 3 Satz 2 f.). Ihm sind die Besprechungspunkte so rechtzeitig bekannt zu geben, dass er sich auf deren Erörterung vorbereiten kann. Der Schriftform bedarf es grundsätzlich nicht (§ 11 Abs. 1 BpO – s. Anh. 3). Haben die zu besprechenden Prüfungsfeststellungen beträchtlichen Umfang oder sind sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wird es zur Einräumung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Schlussbesprechung erforderlich sein, die Besprechungspunkte schriftlich mitzuteilen. Nicht erforderlich ist, dem Stpfl. mitzuteilen, wer seitens des FA an der Besprechung teilnimmt.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, an der Besprechung teilzunehmen. Nimmt er teil, kann er einen Bevollmächtigten oder Beauftragten hinzuziehen. Nicht vorgeschrieben ist, wer seitens des FA teilnimmt. Insbes. im Hinblick auf den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung (s. Vor §§ 204–207 AO Rz. 15 ff.) empfiehlt sich die Teilnahme eines entscheidungsbefugten, d. h. zur Zeichnung der Steuerfestsetzungen aufgrund der Außenprüfung berechtigten Amtsträgers (AEAO zu § 201, Nr. 5). Dies ist bei veranlagender Betriebsprüfung i. d. R. der Sachgebietsleiter der Amtsbetriebsprüfungsstelle, im Übrigen aber der Sachgebietsleiter der für die Auswertung zuständigen Veranlagungsstelle.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Äußerungen in einer Schlussbesprechung haben nur vorläufigen Charakter, auch das rechtliche Ergebnis der Schlussbesprechung ist grundsätzlich unverbindlich und kann bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen korrigiert werden. Dies gilt auch dann, wenn Übereinstimmung erzielt wurde (h. M.; BFH v. 11.04.1990, I R 167/86, BStBl II 1990, 772). Bindungswirkung kann auch dann nicht eintreten, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat (AEAO zu § 201, Nr. 1 Satz 1 m. w. N.). Zusagen im Rahmen der Schlussbesprechung erzeugen keine Bindung der Finanzbehörde, wenn sie nicht in den Betriebsprüfungsbericht aufgenommen worden (BFH v. 27.04.1977, I R 211/74, BStBl II 1977, 623; AEAO zu § 201, Nr. 1 Satz 2) oder sonst fixiert sind.