Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Ermessensfehlgebrauch wegen Nichtbeachtung des Zwecks der Ermächtigung kann sich daraus ergeben, dass die Ermächtigung nicht durch den Zweck der Ermächtigung (s. Rz. 25) gedeckt ist, weil die Finanzbehörde sachfremde Erwägungen anstellt. Bsp.: Die Finanzbehörde darf die Verlängerung der Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung nicht von der Entrichtung einer Abschlusszahlung bei Einreichung der ESt-Erklärung abhängig machen (BFH v. 31.05.1954, IV 130/54 U, BStBl III 1954, 244; zum sog. Kopplungsverbot BVerwG v. 17.05.1987, 1 C 163.80, BVerwGE 67, 177, 182). Ein Ermessensfehler durch eine derartige Nebenbestimmung liegt nur dann nicht vor, wenn diese, gemessen am Zweck der Ermächtigung, sachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt z. B. für die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. § 258 AO gegen Ratenzahlung (vgl. BFH v. 22.06.1990, III R 150/85, BStBl II 1991, 864; i. Ü. s. § 258 AO Rz. 12, 21).

Werden nicht alle maßgeblichen Erwägungen, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sind, in der gebotenen Weise einbezogen, begründet dies ebenfalls einen Ermessensfehlgebrauch (BFH v. 05.03.1993, VI R 79/91, BStBl II 1993, 692; FG Münster v. 11.12.2001, 1 K 3470/98, EFG 2002, 728; Maurer, § 7 Rz. 22).

 

Tz. 40

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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