Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist ein Feststellungsbeteiligter in einem Feststellungsbescheid i. S. des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch einen besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger (Richtigstellungsbescheid) berichtigt werden. Die Vorschrift betrifft gesonderte und einheitliche Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder nach der V zu § 180 Abs. 2 AO, sie dient der Vereinfachung des Verfahrens. Ausführlich zur Berichtigung bei Rechtsfolge s. von Wedelstädt, AO-StB 2012, 83, 86.
Tz. 18a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
War ein Adressat eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids z.Z. des Feststellungszeitpunktes schon verstorben oder als juristische Person durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung) weggefallen, ist der Feststellungsbescheid an den Rechtsnachfolger des Rechtsvorgängers in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger zu richten (Inhaltsadressat) und diesem bekannt zu geben. Ist er fälschlicherweise an den Rechtsvorgänger gerichtet, ist er hinsichtlich der nicht mehr existierenden Person unwirksam, gegenüber den übrigen Feststellungsbeteiligten aber wirksam, er ist teilnichtig (h. M., BFH v. 23.09.1999, IV R 59/98, BStBl II 2000, 170; BFH v. 02.04.2008, I R 38/07, BFH/NV 2009, 881; Kunz in Gosch, § 179 AO Rz. 29 und § 182 AO Rz. 19). Die unrichtige Bezeichnung kann die Finanzbehörde durch einen nachträglichen Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger korrigieren, selbst wenn ihr die Rechtsnachfolge bekannt war (BFH v. 23.09.1999, IV R 59/98, BStBl II 2000, 170 m. w. N.). § 182 Abs. 3 AO soll auch dann anwendbar sein, wenn ein Beteiligtenwechsel durch Einzelrechtsnachfolge wie die Anteilsveräußerung eingetreten ist (BT-Drs. 10/1636, 46; Söhn in HHSp, § 182 AO Rz. 140, 151). Das gilt sehr eingeschränkt. Denn ein Feststellungsbescheid, der statt des neuen den – existierenden – bisherigen Beteiligten benennt und diesem gegenüber unter Beachtung des § 183 Abs. 1 und 2 AO wirksam bekannt gegeben wird, wird ihm gegenüber wirksam, ist also insoweit nicht teilnichtig, sondern rechtswidrig und anfechtbar (BFH v. 12.05.1993, XI R 66/92, BStBl II 1994, 5; von Wedelstädt in Gosch, § 125 AO Rz. 35 m. w. N.). Der zu Unrecht in Anspruch genommene bisherige Beteiligte muss sich mit dem Rechtsbehelf dagegen wehren. § 182 Abs. 3 AO kann aber dann greifen, wenn der Feststellungsbescheid dem bisherigen im Bescheid bezeichneten Beteiligten gegenüber nicht wirksam geworden ist, weil er ihm nicht bekannt gegeben wurde.
Tz. 18b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Richtigstellung ist zulässig unabhängig davon, ob die Rechtsnachfolge schon im Feststellungszeitraum oder erst später, aber vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheids eingetreten ist. Sie ist unzulässig, wenn die Rechtsnachfolge erst nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an den Rechtsvorgänger eingetreten ist, der Inhaltsadressat also zutreffend bezeichnet war und der Bescheid dem Rechtsvorgänger gegenüber wirksam geworden ist. Der Erlass des Richtigstellungsbescheids stellt keine Ermessensentscheidung dar; das "Kann" bedeutet rechtliches Können. Die Vorschrift ist auf Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht anwendbar (BFH v. 12.05.1993, XI R 66/92, BStBl II 1994, 5; AEAO zu § 182, Nr. 4 Satz 3).
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der "Richtigstellungsbescheid" ist kein Ergänzungsbescheid i. S. des § 179 Abs. 3 AO, weil er keine im Feststellungsbescheid versehentlich unterlassene Regelung nachholt, sondern lediglich die unrichtige Bezeichnung des materiell Betroffenen richtigstellt. Er benennt keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten, sondern stellt lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig (BFH v. 20.10.2009, IV B 63/09, BFH/NV 2010, 178). Er berührt den Regelungsinhalt des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids im Übrigen nicht (BFH v. 02.04.2009 I R 38/07, BFH/NV 2009, 881; AEAO zu § 182, Nr. 4 Satz 2). Dieser wird mit dem für den Rechtsnachfolger maßgeblichen Inhalt erst durch den Richtigstellungsbescheid dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Sein Erlass ist nur innerhalb der Feststellungsfrist zulässig (BFH v. 23.09.1999, IV R 59/98, BStBl II 2000, 170 m. w. N.). § 181 Abs. 5 AO ist anwendbar (Söhn in HHSp, § 182 AO Rz. 150 m. w. N.; von Wedelstädt, AO-StB 2012, 83, 86). Er ist dem Rechtsnachfolger bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe gelten die üblichen Bekanntgaberegeln, sodass z. B. auch die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten in Frage kommt.
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Richtigstellungsbescheid ist ein selbstständiger und anfechtbarer Verwaltungsakt. Gegen ihn können der Rechtsnachfolger und ggf. der Rechtsvorgänger Einspruch einlegen. Gegenstand des Einspruchsverfahrens kann nur seine Rechtmäßigkeit sein. Da der Feststellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger erst mi...