Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO stellt auf den "einzelnen Betrieb" ab, d. h., sie ist betriebsbezogen (s. auch § 141 Abs. 3 Satz 1 AO). In Folge dessen ist für jeden Betrieb (als planmäßig organisierte Wirtschaftseinheit in der Arbeitskräfte, Betriebsmittel und Werkstoffe zur Produktion von Sachgütern und zur Bereitstellung von Dienstleistungen kombiniert werden) des Stpfl. gesondert zu ermitteln (vgl. BFH v. 30.06.2005, IV B 206/03, BFH/NV 2005, 1966), ob die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt sind (s. umfassend, auch zu entsprechenden Abgrenzungskriterien: BFH v. 03.10.1988, IV R 136/85, BStBl II 1989, 7), auch wenn mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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