Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Aufteilungsbescheid steht den Betroffenen, ebenso wie gegen die Ablehnung eines auf Erlass eines Aufteilungsbescheids gerichteten Antrags, der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs zu (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit ein Beteiligter selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, muss er zum Rechtsbehelfsverfahren gem. § 360 Abs. 3 Satz 1 AO (im Finanzprozess gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) hinzugezogen (beigeladen) werden. Einwendungen, die sich nicht gegen die Aufteilung als solche richten, sondern gegen die Steuerfestsetzung, sind nach §§ 256, 270 Satz 2 AO nicht zulässig (BFH v. 17.05.2001, X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521). Unzulässig auch die Rücknahme des Aufteilungsantrags (s. § 269 AO Rz. 6).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz in Form einer Aussetzung der Vollziehung stehen der abschließende Charakter von § 277 AO und die Tatsache entgegen, dass der Aufteilungsbescheid selbst kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist (s. § 277 AO Rz. 5). Vollzogen wird nach Aufteilung weiterhin die der Aufteilung zugrunde liegende Gesamtschuld (BFH v. 04.12.2001, X B 155/01, BFH/NV 2002, 476; Drüen in Tipke/Kruse, § 279 AO Rz. 8; Müller-Eiselt in HHSp, § 279 AO Rz. 10; a. A. Wüllenkemper, DStZ 1991, 36).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge