Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine teilweise Rücknahme eines Einspruchs ist grundsätzlich unzulässig und demgemäß wirkungslos (Brandis in Tipke/Kruse, § 362 AO Rz. 6; Keß in Schwarz/Pahlke, § 362 AO Rz. 17; a. A. Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 107, für den die teilweise Rücknahme eines Einspruchs möglich ist, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist). Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Erklärung einer Teilrücknahme kann jedoch bewirken, dass die ansonsten umfassende Ermittlungspflicht der Finanzbehörde eingeschränkt wird (BFH v. 24.01.1957, IV 696/U, BStBl II 1957, 106). Der Einspruchsführer ist in diesen Fällen aber nicht gehindert, diese "zurückgenommenen" Streitpunkte erneut aufzugreifen.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keine Teilrücknahme in diesem Sinne liegt vor, wenn zugleich mehrere Verwaltungsakte angefochten worden sind und nur hinsichtlich eines Verwaltungsaktes die Rücknahme erklärt worden ist.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Teilrücknahme ist ausschließlich hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen zulässig, die für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung sein können (§ 362 Abs. 1a AO). Ein solches kann regelmäßig erst nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes durchgeführt werden. Die Möglichkeit einer Teilrücknahme und damit einer Teilbestandskraft soll die Durchführung dieser Verfahren erleichtern.

 

Tz. 18-19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?