Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Einspruch ist mit Ausnahme des Untätigkeitseinspruches (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO; Rz. 26) nur gegen Verwaltungsakte statthaft.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kein Verwaltungsakt sind die Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde (BFH v. 18.06.1975, I R 92/73, BStBl II 1975, 779), die Aufrechnungserklärung (FG Mchn v. 21.07.1983, X 2/80, EFG 1984, 103), die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. BFH v. 02.10.1986, IV R 39/83, BStBl II 1987, 7), die Bestimmung des Betriebsprüfers (BFH v. 13.12.1994, VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; BFH v. 15.05.2009, IV B 3/09, BFH/NV 2009, 1401), das Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte (BFH v. 03.05.2010, VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415), der Prüfungsbericht über das Ergebnis einer Außenprüfung (BFH v. 08.08.2001, II R 18/01, AO-StB 2002, 7), die schriftliche Aufklärungsanordnung während der Außenprüfung (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199), die verbindliche Auskunft (§ 89 AO Rz. 2) und das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung (BFH v. 12.06.2017, III B 144/16, BFH/NV 2017, 1476). Die verbindliche Zusage nach § 204 AO im Anschluss an eine Außenprüfung ist demgegenüber Verwaltungsakt. Auch die Wiederholung des ersten Verwaltungsaktes ist, soweit kein Zweitbescheid vorliegt, kein selbstständiger Verwaltungsakt.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mehrere Verwaltungsakte können auch in ein Formular aufgenommen werden. Jeder Verwaltungsakt ist dann getrennt anzufechten, da der andere ansonsten bestandskräftig wird. Um selbstständige Verwaltungsakte handelt es sich bei Verspätungszuschlägen, beim Leistungsgebot, bei Billigkeitsmaßnahmen sowie bei der Festsetzung von ESt und KiSt in einem Formular. Nebenbestimmungen können abhängig von ihrem Rechtscharakter als selbstständige bzw. unselbstständige Bestimmungen mit dem Einspruch angefochten werden oder nicht. Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 AO) und Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) sind unselbstständige Nebenbestimmungen und können nicht isoliert angefochten werden.
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufhebung, Änderung und Ablehnung eines Verwaltungsaktes sowie die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO, die schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO sind selbst Verwaltungsakt (BFH v. 13.12.1983, VIII R 67/81, BStBl II 1984, 511; BFH v. 27.10.1993, XI R 17/93, BStBl II 1994, 439).
Tz. 26
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aus Gründen des hervorgerufenen Rechtsscheins und dem damit entstandenen Rechtsschutzinteresse des Adressaten kann auch ein unwirksamer Verwaltungsakt, ein Nichtverwaltungsakt mangels Bekanntgabewillen oder ein unwirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt mit dem Einspruch angefochten werden (BFH v. 10.07.1997, V R 56/95, BFH/NV 1998, 237; BFH v. 07.07.1978, VI R 211/75, BStBl II 1978, 575 für den "Erlass" durch die Putzfrau; FG Sa v. 28.04.1994, 2 K 3/92, EFG 1995, 135). Das Gleiche gilt für den Fall, dass unklar ist, ob mangels Bekanntgabewillens überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt (FG München v. 18.01.2013, 3 V 3225/12, EFG 2013, 646).