Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes ist die Verwirklichung seines Regelungsinhaltes (Verwirklichungstheorie, BFH v. 03.07.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 22; Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 126). Damit ist die Vollziehung mehr als nur die Erhebung, Beitreibung oder sonstige zwangsweise Durchsetzung der Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes. Vollziehung tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige ein Leistungsgebot freiwillig befolgt oder mit einer festgesetzten Forderung aufgerechnet wird (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 129).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Verbot jeglichen Gebrauchmachens von den Wirkungen des Verwaltungsaktes umfasst auch die gesetzlich eintretenden Nebenfolgen und andere Folgewirkungen. Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO gelten als nicht entstanden. Ebenso dürfen die auf einem Verwaltungsakt beruhenden Folgefestsetzungen (bspw. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag bei AdV des Einkommensteuerbescheides) nicht vollzogen werden (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 130).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die AdV kann nur gewährt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt überhaupt vollziehbar ist, und nur, solange er noch vollzogen werden kann. Fehlt es am Letzteren, ist er also schon vollzogen, kommt nur eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht (Rz. 51). Vollziehbar sind Verwaltungsakte, die eine Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung feststellen oder begründen (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 361 AO Rz. 68). Vollziehbare Verwaltungsakte können auch auf Feststellung oder Festsetzung und Zahlung gerichtet sein. Auch wenn ein Verwaltungsakt lediglich die Grundlage für eine gesetzliche Folge enthält (so für Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO), kann dadurch Vollziehbarkeit gegeben sein (Birkenfeld in HHSp, § 361 AO Rz. 134). Unerheblich ist, ob es sich bei der begründeten Pflicht um eine erstmalige oder eine durch Rücknahme einer günstigeren Rechtsposition geschaffene Pflichtenstellung handelt (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 361 AO Rz. 68).

 

Tz. 11

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Vollziehbare Verwaltungsakte sind neben Steuerbescheiden insbes. auch:

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (BFH v. 27.07.1994, I B 246/93, BStBl II 1994, 899; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 24). Eine AdV gibt es daher nicht bei:

Bei "negativen Grundlagenbescheiden", wie einem Verlustfeststellungsbescheid oder der Ablehnung der Eintragungen eines LSt-Freibetrages auf der LSt-Karte, wird dieser Grundsatz durchbrochen und die AdV als statthaftes Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes angesehen (BFH v. 14.04.1987, GrS 2/85, BStBl II 1987, 637; BFH v. 29.04.1992, VI B 152/91, BStBl II 1992, 752; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 24; Dumke in Schwarz/Pahlke, § 361 AO Rz. 38, 71).

 

Tz. 13

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Die Erklärung der Aufrechnung durch das Finanzamt ist kein Verwaltungsakt, damit auch nicht vollziehbar und somit nicht einer AdV zugänglich. Es handelt sich vielmehr um die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechtes (BVerwG v. 27.10.1982, 3 C 6/82, BVerwGE 66, 218). Erst der in solchen Fällen regelmäßig zu beantragende Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO stellt einen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, für welchen AdV gewährt werden kann.

 

Tz. 14

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Die Festsetzung einer höheren negativen Steuer ist nur im Wege der einstweiligen Anordnung und nicht durch AdV zu erreichen (BFH v. 28.11.1974, V...

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