Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wirkung der Niederschlagung beschränkt sich auf die Entschließung, einstweilen den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Sie führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs und hat nicht die Wirkung einer Stundung oder eines Erlasses. Durch sie wird folglich – anders als bei der Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO – kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet (BFH v. 09.12.1997, V B 71/97, BFH/NV 1998, 877; BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, juris). Aus dem verwaltungsinternen Charakter der Niederschlagung folgt vielmehr ohne Weiteres, dass die Vollstreckung bis zur Verjährung des Steueranspruchs wieder aufgenommen werden kann, sobald die für die Niederschlagung maßgebenden Voraussetzungen (erfolglose Vollstreckungsversuche, voraussichtliche Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen) weggefallen sind (BFH v. 05.08.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285; BFH v. 27.11.2003, VII B 279/03, juris).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Andererseits unterbricht die Niederschlagung die Zahlungsverjährung nicht, selbst dann nicht, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt oder sonst bekannt geworden ist. Hierfür muss die Vollstreckungsbehörde vor Eintritt der Zahlungsverjährung verjährungsunterbrechende Maßnahmen gem. § 231 AO ergreifen. Hinsichtlich der Überwachung der Niederschlagung s. Abschn. 17 VollstrA.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird dem Vollstreckungsschuldner die "Niederschlagung" mitgeteilt, kann sie ausnahmsweise über ein Verwaltungsinternum hinausgehen und Rechtswirkungen entfalten (BFH v. 05.08.1998, IV B 129/97, BFH/NV 1999, 285). Für den Charakter der Maßnahmen ist in diesem Fall maßgebend wie der Vollstreckungsschuldner die Mitteilung verstehen musste (Auslegung), ggf. als Erlass (§ 227 AO), Stundung (§ 222 AO) oder Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). Bleibt die mitgeteilte Niederschlagung auch nach Auslegung ein Verwaltungsinternum, stellt sich die weitere Frage, ob späteren Vollstreckungsmaßnahmen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht der Einwand entgegengehalten werden kann, die Finanzbehörde habe ihren Anspruch verwirkt, weil der Schuldner mit einer Einziehung nicht mehr gerechnet und deshalb entsprechende wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe (so Müller-Eiselt in HHSp, § 261 AO Rz. 14; Loose in Tipke/Kruse, § 261 AO Rz. 9).