Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Pfändungsverfügung wird gem. § 309 Abs. 2 Satz 1 AO allein mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH v. 14.11.2006, IX B 186/05, BFH/NV 2007, 388).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Pfändung bewirkt eine Beschlagnahme der Forderung (Verstrickung) und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Beides ergreift die Forderung wie sie zur Zeit der Pfändung besteht, nebst Zinsen und Nebenrechte i. S. des § 401 BGB; zum Pfändungsumfang bei der Kontenpfändung s. Rz. 21. Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (BFH v. 12.04.2005, VII R 7/03, BStBl II 2005, 543). Grundsätzlich erstreckt sich die Pfändung auf die gesamte Forderung (Vollpfändung); eine Teilpfändung ist nur ausnahmsweise geboten und muss in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner leisten; aufrechnen darf er nur nach § 392 BGB. Er ist jedoch berechtigt, gem. § 372 BGB zu hinterlegen. Auf Verlangen des Vollstreckungsschuldners oder Pfändungsgläubigers ist er zu Hinterlegung zugunsten des Vollstreckungsschuldners und des Pfändungsgläubigers gemeinsam verpflichtet (§ 1281 BGB). Eine trotz des Verbots vorgenommene Leistung an den Vollstreckungsschuldner befreit ihn wegen §§ 135, 136 BGB nicht. Neben dem inhibitorium ist das arrestatorium unverzichtbarer Bestandteil der Pfändungsverfügung. § 309 Abs. 1 AO bietet keine rechtliche Grundlage für eine Modifizierung der Pfändungsverfügung, die unter Rangwahrung lediglich das arrestatorium für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit suspendiert. Mit der Aufhebung des arrestatoriums wird daher die Pfändung als solche aufgehoben und nicht lediglich beschränkt (BFH v. 16.05.2017, VII R 5/16, BB 2017, 1941).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vollstreckungsschuldner darf nichts mehr tun, was die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers beeinträchtigt. Er darf also weder die Forderung einziehen, noch aufrechnen, erlassen oder stunden. Auch Abtretung der Forderung ist ihm verwehrt. Dieses Verbot steht nach § 136 BGB einem gesetzlichen Veräußerungsverbot i. S. des § 135 BGB gleich, sodass Verstöße gegenüber dem Pfändungsgläubiger unwirksam sind. Dagegen darf der Vollstreckungsschuldner auf Feststellung der Forderung klagen, sie im Konkurs anmelden, einen Arrest erwirken, durch Kündigung die Fälligkeit herbeiführen, kurz alles, was der Befriedigung des Pfändungspfandgläubigers dienlich ist (BFH v. 10.03.2016, III R 2/15, BStBl II 2016, 508).
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner nicht schriftlich erfolgt, die Bezeichnung der gepfändeten Forderung oder das Zahlungsverbot an den Drittschuldner mangelhaft oder die Zustellung an ihn nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist die Pfändung unwirksam (s. BGH v. 13.07.2000, IX R 131/99, NJW 2000, 3218). Andere Mängel der Pfändungsverfügung führen nicht zur Unwirksamkeit, haben aber ihre Anfechtbarkeit zur Folge (s. BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447 für die fehlende Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 AO; auch s. § 319 AO Rz. 9). Lediglich rechtswidrig – und nicht nichtig – ist eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dann, wenn ihr kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein wirksames Leistungsgebot zugrunde liegt (z. B. Steuerbescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben; BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109).