Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 62 Abs. 3 FGO regelt die Zurückweisung von Bevollmächtigten. Eine Zurückweisung muss dabei zwingend erfolgen, wenn ein Bevollmächtigter nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 FGO erfüllt (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; s. Rz. 2 ff.), also z. B. ein (früherer) Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist (BFH v. 15.10.2003, X B 82/03, BFH/NV 2004, 671) oder eine Gesellschaft i. S. von § 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG, die nicht durch Rechtsanwälte usw. vertreten werden (s. Rz. 3). Das FG hat in diesem Fall kein Ermessen (Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 27). Umgekehrt dürfen die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Prozessbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden, solange sie die Befugnis nicht verloren haben (arg. e § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH v. 14.12.1992, X B 55/92, BFH/NV 1994, 32).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Demgegenüber liegt die Zurückweisung von anderen als den in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Bevollmächtigten (Rz. 6), d. h. den in § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgeführten Bevollmächtigten im Ermessen des Gerichts, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO), wenn ihnen also die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag fehlt (s. § 80 AO Rz. 24 f.; Bsp.: BFH v. 16.10.1984, IX B 49/84, BStBl II 1985, 215; BFH v. 02.12.1992, X B 12/92, BStBl II 1993, 243; Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 34).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Notwendige Folge jeder Zurückweisung ist, dass der Bevollmächtigte keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen kann (BFH v. 16.10.1984, IX B 49/84, BStBl II 1985, 215). Allerdings bleiben Prozesshandlungen, die er vor seiner Zurückweisung, d. h. bis zur Bekanntgabe der Zurückweisung vorgenommen hat, nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO wirksam, da der Zurückweisungsbeschluss ex nunc wirkt (BFH v. 17.05.2010, VII B 254/09, BFH/NV 2010, 1835; BFH v. 22.07.2015, V R 49/14, BFH/NV 2015, 1692). Die Zurückweisung erfolgt durch einen unanfechtbaren Beschluss (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH v. 26.03.2009, V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269) des Senats oder des Einzelrichters (§ 6 FGO) bzw. des Vorsitzenden/Berichterstatters (§ 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist daher im Wege der NZB oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen (BFH v. 09.04.2014, III B 32/13, BFH/NV 2014, 1076). Ebenso wie die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch das FG steht die Zurückweisung durch das FA im Verwaltungsverfahren (§ 80 Abs. 3 AO) einer wirksamen Klageerhebung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Zurückweisungsverfügung erst nach Klageerhebung bekannt gegeben wird (BFH v. 22.07.2015, V R 50/14, BFH/NV 2015, 1694).