Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren wird unterschieden zwischen der Finanzbehörde, die über den Einspruch zu entscheiden hat (Entscheidungsbehörde) und derjenigen Finanzbehörde, bei der der Einspruch eingelegt werden muss (Einlegungsbehörde). Nur der Zugang bei der Einlegungsbehörde hindert den Ablauf der Einspruchsfrist (Keß in Schwarz/Pahlke, § 357 AO Rz. 53). Das Anbringen des Einspruchs bei einer anderen Behörde ist nur dann unschädlich, wenn dieser noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Einlegungsbehörde nach § 357 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AO übermittelt wird (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO). Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt der Einspruchsführer. Ist dieser unverschuldet von der Zuständigkeit der von ihm ausgewählten Finanzbehörde ausgegangen, kommt Wiedereinsetzung (§ 110 AO) in Betracht (Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz. 26).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Einspruch ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde einzulegen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder für den Untätigkeitseinspruch bei der Finanzbehörde, an die der noch nicht beschiedene Antrag gerichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden ist und diese nunmehr über den Einspruch zu entscheiden hat (s. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrages richtet, kann auch bei der für die Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde eingelegt werden. § 357 Abs. 2 Satz 2 AO schafft für den Einspruch gegen Grundlagenbescheide neben der grundsätzlich zuständigen Einlegungsbehörde nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO (die Finanzbehörde, die den Grundlagenbescheid erlassen hat) eine weitere Einlegungsbehörde; die Finanzbehörde, die für den Erlass des Folgebescheides zuständig ist (Keß in Schwarz/Pahlke, § 357 AO Rz. 60; Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz. 24, der § 357 Abs. 2 Satz 2 AO über den Wortlaut hinaus auch auf Feststellungs- und Steuermessbescheide als Folgebescheide ausdehnen will).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat eine Finanzbehörde einen Verwaltungsakt in gesetzlicher Auftragsverwaltung für eine andere Finanzbehörde erlassen, so kann der Einspruch fristwahrend auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden (§ 357 Abs. 2 Satz 3 AO). Für die örtlich zuständige Finanzbehörde handelt z. B. die mit einer Außenprüfung beauftragte andere Finanzbehörde (§ 195 Satz 2 AO).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei