Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 133a FGO sieht mit der sog. Anhörungsrüge einen außerordentlichen Rechtsbehelf für die Fälle vor, in denen ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Gerichts nicht gegeben ist (s. § 133a FGO Rz. 1). Die gesetzliche Regelung soll der Rechtsklarheit dienen und zugleich sicherstellen, dass in Ausnahmefällen eine Möglichkeit besteht, schwerwiegendes Verfahrensunrecht zu beseitigen.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist ausdrücklich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bezogen, die sog. Gehörsrüge. Wenn der Rügeführer andere Mängel als die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist neben den gesetzlichen Rechtsmitteln und der Anhörungsrüge kein weiteres (außerordentliches) Rechtsmittel möglich. Insbesondere ist eine sog. außerordentliche Beschwerde nach inzwischen gefestigter Ansicht des BFH nicht zulässig (BFH v. 11.03.2009, VI S 14/08, BFH/NV 2009, 1130; BFH v. 22.03.2011, X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166; BFH v. 17.07.2013, V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Neben der Anhörungsrüge nach § 133a FGO steht den Beteiligten damit nur die sog. Gegenvorstellung offen. Deren Anwendungsbereich ist auf abänderbare Entscheidungen beschränkt; sie ist nicht zulässig gegen Entscheidungen, die der Rechtskraft fähig sind (BFH v. 14.10.2010, X S 19/10, BFH/NV 2011, 62 unter Hinweis auf BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190; BFH v. 11.09.2013, I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50). Die Gegenvorstellung ist beim erkennenden Gericht, also dem Gericht, das die gerügte Entscheidung erlassen hat, einzulegen, das auch über die Gegenvorstellung entscheidet. Eine Vorlage an den BFH ist ausgeschlossen (zur Kritik Seer in Tipke/Kruse, § 133a FGO Rz. 3). Wegen der fehlenden Vorlage an das Rechtsmittelgericht dürfte eine Gegenvorstellung regelmäßig erfolglos bleiben, da eine Selbstkorrektur des erkennenden Gerichts nur selten erfolgen dürfte. Ungeachtet dessen erscheint diese restriktive Handhabung außerordentlicher Rechtsbehelfe sachgerecht; in aller Regel ist dem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die "normalen" Rechtsmittelverfahren ausreichend Rechnung getragen. Soweit es gleichwohl noch zu einer Verletzung von Verfahrensgrundsätzen kommen sollte, die nicht von der Anhörungsrüge gedeckt sind, steht einem betroffenen Beteiligten als "ultima ratio" noch die Verfassungsbeschwerde offen (so auch Seer in Tipke/Kruse, § 133a FGO Rz. 3).
Tz. 13-14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei