Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung bestimmt sich entweder aus den Einzelsteuergesetzen oder, wenn dort keine Regelungen existieren, nach § 149 Abs. 2 AO. Danach sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem genannten Zeitpunkt abzugeben, sofern nicht die Sonderregelung für die Land- und Forstwirtschaft bei abweichendem Wirtschaftsjahr eingreift (für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2011 beginnen, gilt bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wj. noch eine Frist von drei Monaten; vgl. Art. 4 des Steuervereinfachungsgesetzes 2010). Im Falle des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich die Frist regelmäßig aus dem zur Abgabe der Erklärung auffordernden Verwaltungsakt. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 AO (vgl. Ländererlasse v. 02.01.2017, BStBl I 2017, 46). Zur Verlängerung der Erklärungsfristen für Stpfl., die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, s. BFH v. 28.06.2000, X R 24/95, BFH/NV 2000, 1414 (Begründungspflicht bei weitergehendem Fristverlängerungsantrag), BFH v. 21.02.2006, IX R 78/99, BStBl II 2006, 399 (Gründe für die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags); s. FG Münster v. 22.09.1999, 8 K 635/96, EFG 2000, 103 (Rechtmäßigkeit der Nichterstreckung der allgemeinen Fristverlängerung auf nicht vertretene Stpfl.); BFH v. 29.01.2003, XI R 82/00, BStBl II 2003, 550 (keine Anwendung der Fristverlängerungen auf Angehörige der steuerberatenden Berufe selbst). Zur Neuregelung für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume vgl. Rz. 36.
Auch das in NRW praktizierte Kontingentierungsverfahren ist nicht zu beanstanden (FG Ddorf v. 15.03.2012, 12 K 509/12, EFG 2012, 890, NZB III B 62/12 unzulässig; zur Fristverlängerung bei Nichtteilnahme am Kontingentierungsverfahren vgl. FG Münster v. 18.07.2012, 12 K 553/12, EFG 2013, 94, mit Anm. Matthes).
Tz. 10a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Frage, welche Erklärungspflichten infolge der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entfallen, vgl. BGH v. 26.04.2001, 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8; v. 23.01.2002, 5 StR 540/01, wistra 2002, 150.