Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (vgl. News) in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen verlängert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. News) sollen die Erklärungsfristen erneut verlängert werden. Die Finanzverwaltung hat auf die anstehende Reform bereits reagiert und das BMF-Schreiben v. 20.7.2021 ergänzt. Demnach gilt:
Verlängerung der Steuererklärungsfristen
"Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Abs. 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt -vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO."
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