Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in § 166 AO genannten Personen sind nach Eintritt der Bestandskraft der die Drittwirkung ausübenden Steuerfestsetzung bzw. des der Steuerfestsetzung gleichzusetzenden Bescheides mit Einwendungen gegen Form und Inhalt des Steuerbescheides, also gegen dessen Rechtswirksamkeit und Bestandskraft, ausgeschlossen (BFH v. 19.12.2000, VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742), also mit Einwendungen, die sie im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung hätten geltend machen können. Sie können daher nicht mehr mit Erfolg einwenden, die Steuerfestsetzung des Stpfl. sei dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend und daher rechtswidrig.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einwendungen gegen ihre eigene Inanspruchnahme dagegen schließt § 166 AO nicht aus. So kann z. B. der als Haftender in Anspruch genommene Geschäftsführer geltend machen, die Voraussetzungen für die Haftung seien nicht gegeben. Einwendungen des Haftenden gegen die Zuständigkeit des FA zum Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides richten, schließt § 166 AO deshalb nicht aus, weil dieser mit denselben Gründen schon den zugrunde liegenden Steuerbescheid hätte anfechten können; denn Zuständigkeitsmängel des Steuerbescheides und des Haftungsbescheides können unabhängig voneinander gerügt werden und sind in den jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren gesondert zu überprüfen (BFH v. 19.12.2000, VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach Unanfechtbarkeit gem. § 166 AO hindert bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Stpfl. und seines Vertreters, Bevollmächtigten oder kraft eigenen Rechts Anfechtungsbefugten auf eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO nicht; der Regelungs- und Anwendungsbereich beider Vorschriften ist voneinander unabhängig (BFH v. 04.06.1996, VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915, unter 2.a). Die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung löst zwar die Rechtsfolge des § 166 AO aus, wenn die Steuer dem Stpfl. gegenüber "unanfechtbar" festgesetzt worden ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO), kann die Vorbehaltsfestsetzung auch auf Antrag des Stpfl. oder seines Vertreters usw. aufgehoben oder geändert werden (h. M., u. a. BFH v. 22.04.2015, XI R 43/11, BStBl II 2015, 755 m. w. N.; Heuermann in HHSp, § 166 AO Rz. 6). Dasselbe gilt für nach § 165 AO vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen im Rahmen der Vorläufigkeit oder für Änderungen nach §§ 172ff. AO (Cöster in Koenig, § 166 AO Rz. 9; a. A. Oellerich in Gosch, § 166 AO Rz. 23).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Drittwirkung der unanfechtbaren Steuerfestsetzung tritt allerdings nach st. R. nicht ein, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nicht während der gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist berechtigt gewesen ist, als Vertreter der GmbH zu handeln (BFH v. 16.05.2017, VII R 25/16, BStBl II 2017, 934 m. w. N.), oder wenn er seine Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem er noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist und dem damit verbundenen Wegfall des Vorbehalts (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der unter Vorbehalt festgesetzten Steuer hätte stellen können.