Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der Pflichtverletzung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteilmäßigen Befriedigung, rückständig geblieben ist. Auch die Nichtfestsetzung einer Steuer begründet die Haftung nur in dem Umfang, in dem sie letztendlich pflichtwidrig nicht getilgt wurde (s. Rz. 21). Die Haftung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. So haftet z. B. der Geschäftsführer einer GmbH ggfs. nach § 69 AO für den in der GmbH verwirklichten Haftungsanspruch nach § 42d EStG. Darüber hinaus umfasst die Haftung auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlende Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO), die nach § 240 AO entstanden sind. Diese in § 69 Satz 2 AO zusätzlich angeordnete Haftung ist von der Haftung für andere steuerliche Nebenleistungen zu unterscheiden. Nach § 69 Satz 1 AO haften die betroffenen Personen für alle steuerlichen Nebenleistungen (s. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AO; BFH v. 01.08.2000, VII R 110/99, BStBl II 2001, 271: Verspätungszuschlag), soweit sie infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Pflichten nicht entrichtet wurden. Die unterbliebene Festsetzung bzw. Tilgung der steuerlichen Nebenleistung muss also eine Folge der Pflichtwidrigkeit sein. In Bezug auf die Säumniszuschläge i. S. des § 69 Satz 2 AO ist bereits deren Entstehung eine Folge der anspruchsschädigenden Auswirkung der Säumnis als Pflichtverletzung. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO bezieht sich somit auf die unmittelbaren Folgen der Pflichtverletzung, die Haftung nach § 69 Satz 2 AO auf die mittelbaren Folgen der verschuldeten Säumnis (BFH v. 22.02.1980, VI R 185/79, BStBl II 1980, 375). Buciek (DB 1986, 2254) weist zu Recht darauf hin, dass der auch auf Säumniszuschläge in Anspruch genommene Haftungsschuldner sich darauf berufen kann, dass Säumniszuschläge dem Hauptschuldner vom Zeitpunkt der Überschuldung an zur Hälfte zu erlassen sind (s. § 227 AO Rz. 7 f.) und hält infolgedessen wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ihre Geltendmachung gegenüber dem Haftenden für nicht gerechtfertigt. Dieser Auffassung hat sich der BFH (BFH v. 26.07.1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859) angeschlossen.