Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Häufig ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt zu modifizieren. So wird die Fälligkeit durch Stundung (§ 222 AO) oder Zahlungsaufschub (§ 223 AO) hinausgeschoben. Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) soll nach BVerwG v. 27.10.1982, 3 C 6.82, StRK AO 1977 § 226 R. 4 (auch BFH v. 17.09.1987, VII R 50–51/86, BStBl II 1988, 366, BFH v. 25.04.1989, VII R 36/87, BStBl II 1990, 352) kein Hinausschieben der Fälligkeit, sondern nur Hemmung der Vollziehbarkeit mit der Folge des Vollstreckungsverbots (§ 251 Abs. 1 AO) bewirken. Dem ist nicht beizupflichten, können doch bei gewährter Aussetzung der Vollziehung Säumniszuschläge, deren Entstehung an die Fälligkeit anknüpft, nicht verwirkt werden. Das durch Aussetzung der Vollziehung begründete Leistungsverweigerungsrecht gründet sich auf das Hinausschieben der Fälligkeit (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 220 AO Rz. 16). Mit der Auffassung des Großen Senats, der materielle Regelungsinhalt des nach wie vor wirksamen VA dürfe bis auf Weiteres nicht mehr verwirklicht, rechtliche und tatsächliche Folgen aus dem VA nicht mehr gezogen werden (Beschluss v. 03.07.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730), und der Folgerechtsprechung zum Verbot der Aufrechnung mit dem Steueranspruch des von der Vollziehung ausgesetzten VA (BFH v. 31.08.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55) verneint der BFH zumindest de facto die Fälligkeit. Im Regelfall ergibt sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten der Zeitpunkt, in dem ihre Wirkung endet, also die Fälligkeit wieder eintritt.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Demgegenüber lässt Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) die Fälligkeit unberührt (BFH v. 15.03.1979, IV R 174/78, BStBl II 1979, 429). Dasselbe gilt auch für die Niederschlagung (§ 261 AO) und die in § 259 Satz 1 AO grundsätzlich als Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung vorgeschriebene Mahnung "mit einer Zahlungsfrist von einer Woche".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?