Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen Mängel der Pfändungsverfügung können sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner Einspruch und nachfolgend Anfechtungsklage erheben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 FGO; BFH v. 03.09.1997, VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421). So kann der Drittschuldner z. B. geltend machen, die Pfändung sei unwirksam, die gepfändete Forderung sei unpfändbar, bestehe nicht (mehr) oder nicht in der Höhe.
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner ist die gepfändete Forderung eingezogen (§ 314 AO), der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungsverfügung und die Einziehungsverfügung erledigt haben. Wird die gepfändete Forderung während des Einspruchsverfahrens eingezogen, tritt die Erledigung bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall ist unter den Voraussetzungen von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO Fortsetzungsfeststellungsklage beim FG möglich (BFH v. 11.04.2001, VII B 304/00, BStBl II 2001, 525).
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einstweiliger Rechtsschutz wird durch die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung gewährt (§§ 361 AO, 69 FGO; BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447).
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (s. Rz. 3a) wurde in § 309 Abs. 3 AO durch Bezugnahme auf § 833a ZPO ein Schutz vor zwecklosen Pfändungen implementiert. Allerdings galt § 833a Abs. 2 AO nur für eine Übergangszeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2011. Ab dem 01.01.2012 gilt der neue § 850l ZPO, der eine entsprechende Regelung enthält.
§ 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
§ 850l ZPO Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
§ 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(1) …
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.