Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Unterbrechung der Verjährung regelt § 78c StGB. Nach Beendigung der Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem. Sie endet für Steuerstraftaten regelmäßig spätestens, wenn nach der Begehung der Tat bzw. dem späteren Eintritt des Verkürzungserfolges (s. § 78a StGB) zehn Jahre verstrichen sind (s. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt durch die in § 78c StGB aufgeführten richterlichen und diesen gleichgestellten staatsanwaltlichen Handlungen ein. Dazu gehören in erster Linie die Einleitung des Strafverfahrens, verbunden mit der Bekanntgabe dieser Einleitung an den Beschuldigten, ferner Ermittlungshandlungen verschiedenster Art sowie die Anordnung von Beschlagnahme und Durchsuchungen. Ergänzend zu dem Katalog des § 78c StGB bestimmt § 376 AO, dass die Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten auch dadurch unterbrochen wird, dass dem Beschuldigten die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wird.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (zur Unterbrechungswirkung der elektronischen Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde, BGH v. 22.05.2006, 5 StR 578/05, NStZ 2007, 177) kann auch von der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Finanzbehörde (s. §§ 387 bis 390 AO) oder von einer der sonstigen in § 397 AO genannten Stellen ausgehen. Dies Unterbricht den Fristlauf nicht nur wegen der Steuerstraftat, sondern auch wegen anderer Delikte, wenn es sich um dieselbe Tat i. S. des § 264 StPO handelt (OLG Braunschweig v. 24.11.1997, Ss (S) 70/97, NStZ-RR 1998, 212; OLG Frankfurt v. 05.09.1986, 1 Ws 136/86, wistra 1987, 542: Tateinheit). Die Verfassungsmäßigkeit dieser nichtrichterlichen Unterbrechungshandlungen hat das BVerfG (BVerfG v. 06.10.1970, 2 BvL 17/68, BB 1970, 1425) bejaht. Eine Unterbrechung der Verjährung durch das FA verliert ihre Wirksamkeit nicht durch die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 4 AO (BGH v. 03.07.1958, 4 StR 1340/58, BStBl I 1958, 710).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Katalog der Unterbrechungshandlungen des § 78c StGB enthält eine abschließende Aufzählung, sieht man von der Erweiterung ab, die er durch § 376 AO erfährt.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen den sich die Maßnahmerichtet (weitergehend OLG Hamburg v. 26.05.1993, 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272: richterliche Anordnung dienen in der Regel der umfassenden Sachaufklärung und richten sich deshalb gegen jeden Tatverdächtigen, auch wenn im Rubrum nur ein bestimmter Beschuldigter genannt worden ist; ablehnende Anm. Hess, wistra 1994, 81; a. A. auch LG Dortmund v. 07.11.1990, 14 (III) K 5/88, wistra 1991, 186). Bei Tateinheit mit außersteuerlichen Delikten muss sich die Unterbrechungshandlung ersichtlich auch auf die Steuerstraftat beziehen (BGH v. 26.06.1987, 3 StR 216/87, HFR 1988, 300). Alle in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Handlungen sind lediglich zur einmaligen Unterbrechung geeignet und haben diese Wirkung insgesamt nur einmal (BGH v. 07.08.2014, 1 StR 198/14, NStZ-RR 2014, 340).