Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Auf diese Weise soll der Beteiligte einerseits vor Überrumpelung geschützt, ihm aber auch andererseits die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand von Unterlagen (s. § 93 Abs. 3 Satz 1 AO) nochmals zu vergewissern. Die Wochenfrist kann auch im Einverständnis mit dem Stpfl. nicht verkürzt werden, um den Schutzzweck nicht zu gefährden. Für die Bekanntgabe und den Fristbeginn gelten die gleichen Vorschriften wie für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist bei Verwaltungsakten; maßgeblich ist also grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe (s. § 122 AO). Das weitere Verfahren bei der Aufnahme einer Versicherung an Eides statt ist in § 95 Abs. 2 bis 5 AO geregelt, insbes. hinsichtlich der notwendigen Niederschrift, der die Aufnahme vornehmenden Personen, der Form der Versicherung, der notwendigen Vormitteilung und Belehrung. Unterbleibt die Belehrung, kann eine falsche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Im Übrigen ergeben sich die strafrechtlichen Folgen der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung aus § 156 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) bzw. bei Fahrlässigkeit aus § 163 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Im letzteren Fall tritt bei rechtzeitiger Berichtigung Straflosigkeit ein (§ 163 Abs. 2 StGB), bei Vorsatztat kann die Strafe unter den nämlichen Voraussetzungen gemildert oder von Strafe abgesehen werden.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 95 Abs. 6 AO kann die Versicherung an Eides statt nicht mit Zwangsmitteln nach § 328 AO erzwungen werden. Weigert sich der Beteiligte, seine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, so wird die Finanzbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse daraus zu ziehen haben. Regelmäßig wird die Behörde davon ausgehen können, dass die behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde bei einer Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung die Besteuerungsgrundlagen schätzen.