Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren beendet. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es nicht; sie ist aber als rein deklaratorisch wirkende Verfügung für die Klarheit der verfahrensrechtlichen Lage möglich.
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die trotz wirksamer Einspruchsrücknahme erlassene Einspruchsentscheidung ist unwirksam und unter Umständen zur Beseitigung des Rechtsscheins aufzuheben (a. A. Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 71, wonach eine offenkundige Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO nicht gegeben ist und die Entscheidung angefochten werden muss).
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch die Rücknahme tritt lediglich der Verlust des "eingelegten Rechtsbehelfs" ein, mit der Folge, dass ein innerhalb der Frist erneut eingelegter Einspruch zulässig ist. Über diesen muss dann trotz Rücknahme des ersten Einspruchs entschieden werden. Ein trotz Anhängigkeit des ersten Einspruchs eingelegter zweiter Einspruch wächst mit Rücknahme des ersten in die Zulässigkeit hinein (Brandis in Tipke/Kruse, § 362 AO Rz. 9). Wird der Einspruch gegen einen Steuerbescheid erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenommen, bewirkt dies die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Eine Änderung, auch eine Verböserung, ist nunmehr nur unter den Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Steuerfestsetzungen möglich. Die Rücknahme des Einspruchs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, soweit dem FA dadurch die alleinige Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung genommen wird (BFH v. 05.11.2009, IV R 40/07, BStBl II 2010, 720).
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Haben mehrere Personen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt (Feststellungsbescheid einer Personengesellschaft, Zusammenveranlagungsbescheid von Ehegatten/Lebenspartnern), so wirkt die Rücknahme nur für und gegen denjenigen Einspruchsführer, der die Rücknahme erklärt hat, im Übrigen bleiben die Verfahren anhängig.
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Hinzuziehung nach § 360 AO kommt mangels anhängigen Verfahrens nach der Rücknahme des Einspruchs nicht mehr in Betracht.
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei einer zulässigen Teilrücknahme (§ 362 Abs. 1a AO) wird das Verfahren nur insoweit beendet, als der Einspruch zurückgenommen wurde.
Tz. 26
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei